Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Wenn den deutschen Gerichten das EGMR-Urteil egal ist…

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einen vom Amtsgericht Heilbron nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abgelehnten Wiederaufnahmeantrag in einem Verfahren über die Annahme als Kind richtete: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung des auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom

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Bundesverfassungsgericht

Zurückverweisung durch das BVerfG – und die Bindungswirkung

Mit der Aufhebung der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Entscheidung und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG werden der aufgehobene Hoheitsakt und seine Bestands- und/oder Rechtskraft rückwirkend beseitigt mit der Folge, dass von der verfassungswidrigen Maßnahme keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Das Ausgangsverfahren

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Flüchtling Hamburg Hafen

Abschiebung nach Bulgarien und die menschenrechtskonforme Behandlung

Wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union (Bulgarien) dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat, ist ein weiterer Asylantrag unzulässig. Die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller in Bulgarien erwarten, setzen ihn auch nicht der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der

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Kirche

Hinwendung zum Christentum – und das Abschiebungsverbot

Allein der formale Akt der Taufe und die damit begründete Zugehörigkeit zur katholischen Kirche führen nicht zu einem Abschiebungsverbot. Das Gleiche gilt für die schlechten allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan, insbesondere die insta­bile Sicherheitslage und die schwierige Versorgungslage. So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Geklagt hatte

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Haftentschädigung für die Abschiebehaft

Der Bundesgerichtshofs hat es abgelehnt, einem rechtswidrig in Abschiebehaft Untergebrachten einen Anspruch auf immaterielle Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zuzusprechen. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshof betraff die Klage eines afghanischen Staatsangehörigen. Dieser reiste zusammen mit seiner Frau und seiner damals 1½ jährigen Tochter mit dem Zug

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Rechtliches Gehör im Haftbeschwerdeverfahren

Das Grundgesetz sichert das rechtliche Gehör im gerichtlichen Verfahren durch Art. 103 Abs. 1 GG. Rechtliches Gehör ist nicht nur das prozessuale Urrecht des Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist. Der Einzelne soll nicht nur Objekt

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Die Europäische Menschenrechtskonvention im Gefüge deutscher Gesetze

Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle – soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind – im Range eines Bundesgesetzes. Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen. Der Konventionstext

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Zeugenaussagen – und die nicht mögliche konfrontative Befragung

Für den Bundesgerichtshof bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Verletzung des völkerrechtlich gewährleisteten Konfrontationsrechts im innerstaatlichen Recht lediglich auf der Ebene der Beweiswürdigung zu besonders strengen Beweis- und Begründungsanforderungen führt oder – obwohl verfassungsrechtlich nicht geboten – die Unverwertbarkeit auf einen nicht konfrontativ befragten Zeugen zurückgehender Informationen bewirkt, wenn der

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Steuerstreit – und kein Recht auf ein faires Verfahren

Ein Steuerstreit unterfällt nicht Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Steuerstreitigkeiten unterfallen nach der ungeachtet der finanziellen Auswirkungen wegen des öffentlichen Charakters der Besteuerung nicht dem Anwendungsbereich „zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen“ und damit nicht Art. 6 EMRK. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. März 2016 – I B 32/15

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Kein Streikrecht für Lehrer

Die Gewährleistungen des Art. 11 EMRK sind auch im Bereich der Lehrer nicht geeignet, das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Streikverbot für Beamte ohne ein Tätigwerden des Gesetzgebers außer Kraft zu setzen. Der Tatbestand des unerlaubten Fernbleibens nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG knüpft an die

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EGMR-Urteile – und keine Wiederaufnahme in Altfällen

Nach § 35 EGZPO ist der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO auf Verfahren, die vor dem 31.12 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Gemäß § 580 Nr. 8 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn der, a href=“http://www.menschenrechtskonvention.eu/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-2-9459/“ title=“Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte“ target=“_blank“Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

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Wiedereinstellungsanspruch – aber doch nicht wegen eines EMRK-Verstoßes!

Die nationalen Gerichte haben die Verpflichtung, die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen und in die nationale Rechtsordnung mittels einer konventionsfreundlichen Auslegung einzupassen. Lässt sich aus dem nationalen Recht auch nach konventionsfreundlicher Auslegung unter Anwendung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation kein Anspruch herleiten, dürfen die Gerichte keine Anspruchsgrundlage

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Ausweisung – und die Berücksichtigung des Kindeswohls

Bei der im Rahmen der Ermessensentscheidung zu prüfenden Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung bedarf es einer einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung des für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien. Zwar genießt das Familienleben

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Auslieferung an die USA – und die Europäische Menschenrechtskonvention

Im Auslieferungsverfahren gilt der Grundsatz der Amtsaufklärung. Behörden und Gerichte müssen sich vergewissern, dass die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind. Einfachrechtlich erklärt § 73 Satz 1 IRG die Auslieferung für unzulässig, wenn

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der Gerichtsvollzieher, seine Bürokosten – und die Europäische Menschenrechtskonvention

Beamtenrechtliche Streitigkeiten, für die die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht ausgeschlossen worden ist, unterliegen dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK als zivilrechtlicher Anspruch. Im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall steht der Antragsteller als Obergerichtsvollzieher im Dienst des Antragsgegners, des Freistaats Bayern. Sein Normenkontrollantrag richtet sich gegen diejenigen

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Die Ausweisung eines verurteilten Piraten

Wegen der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe sieht das Aufenthaltsrecht zwingend die Ausweisung vor. Die Schwere der Schuld eines „Piraten“ kann durch die prekären Lebensumstände in Somalia nicht relativiert werden, so dass eine solche Ausweisung auch verhältnismäßig ist. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hamburg in dem hier vorliegenden Fall

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Streikverbot für Beamte – Menschenrechtskonventionswidrig, aber wirksam

Beamtete Lehrer dürfen sich auch weiterhin nicht an Streiks beteiligen, zu denen die Gewerkschaften ihre angestellten Kollegen aufrufen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Das beamtenrechtliche Streikverbot beansprucht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Geltung; die bestehende Kollision mit der Europäischen Menschenrechtskonvention muss der Gesetzgeber auflösen. In dem hier

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Prozesskostenhilfe für die Restitutionsklage nach einem EGMR-Urteil

Wird zur Durchführung einer auf eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützte Restitutionsklage vor Inkrafttreten von § 580 Nr. 8 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, so ist hiergegen regelmäßig keine Verfassungsbeschwerde möglich. Die Versagung der Prozesskostenhilfe mag zwar ein Verstoß gegen Art. 46 EMRK

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Finanzgerichte und der Anspruch auf ein faires Verfahren

Art. 6 Abs. 1 EMRK bestimmt u.a., dass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener

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Das Verbot der Doppelbestrafung

Durch den in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung wird kein Mitgliedstaat daran gehindert, wegen Steuerhinterziehung nacheinander eine steuerliche Sanktion (Steuerzuschlag) und danach eine strafrechtliche Sanktion zu verhängen, wenn die erste Sanktion keinen strafrechtlichen Charakter hat. So die Antwort des Europäischen

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Persönlichkeitsrecht eines Zeugen – und die PKH-Verweigerung

Nach Art 6 Abs. 1 EMRK besteht keine Verpflichtung, für alle Streitigkeiten in Zivilverfahren Prozesskostenhilfe bereitzustellen. So ist es möglich, Bedingungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzustellen, vorausgesetzt, das Pro­zesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen ausreichende Garantien, die ihn vor Willkür schüt­zen. Lehnt ein innerstaatliches Gericht Prozesskostenhilfe ab für eine Klage auf

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Das Recht auf ein faires Verfahren

Ein Angeklagter darf nicht in eine Lage gebracht werden, in der ihm eine konkrete Verteidigungsmöglichkeit effektiv entzogen ist, weil er die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen nicht bestreiten kann. Es liegt eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 EMRK in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK vor, wenn

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Sorgerecht und die Menschenrechte

Auch wenn ein Vater keine Möglichkeit hat, ohne die Zustimmung der Kindesmutter das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht zu erlangen, verstößt eine derartige Regelung nicht gegen Artikel 8 und 14 EMRK, wenn die innerstaatlichen Gerichte bei ihrer Entscheidung das Augenmerk auf eine Übertragung der elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes gerichtet

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Der (fehlende) Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer

Eine Individualbeschwerde nach Art. 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention wegen überlanger Verfahrensdauer in einem Mitgliedstaat ist dann nicht zulässig, wenn der innerstaatliche Rechtsweg, der nach Einlegung der Individualbeschwerde erst ermöglicht worden ist, noch nicht ausgeschöpft wurde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält es auch unter diesen Umständen für angemessen

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Der Suizidwunsch der Ehefrau

In der Weigerung deutscher Behörden, einer gelähmten Frau die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Medikamentendosis zu erteilen, liegt dann in Bezug auf den Ehemann ein Verstoß gegen seine Verfahrensrechte nach Artikel 8 EMRK vor, wenn das Gericht die Beschwerde des Mannes in der Sache nicht geprüft hat. So hat der

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Pressezugang zum Gerichtssaal per Losverfahren

Ist es bei einem Gerichtsverfahren notwendig, den Zutritt zum Sitzungssaal des Gerichts für Journalisten zu beschränken und das gewählte Losverfahren gestattet einen gleichen Zugang zum Auswahlverfahren für alle interessierten Journalisten, so liegt keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vor. Mit dieser Begründung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem hier

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Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft

Es stellt eine Verletzung des in Art. 1 des Protokoll Nr. 1 EMRK geschützten Eigentums dar, wenn einem Grundstückseigentümer die Verpflichtung auferlegt wird , die Jagd auf seinem Land zu dulden, obwohl er diese aus Gewissensgründen ablehnt. Eine solche Verpflichtung stellt eine unverhältnismäßige Belastung dar. Dies entschied jetzt die Große

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Strafbarkeit des Inzestes

Die deutschen Normen zur Strafbarkeit des Inzestes zwischen Geschwistern sind mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Die deutschen Behörden haben im Umgang mit der Entscheidung, wie mit Inzestbeziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern umzugehen ist, einen weiten Beurteilungsspielraum, da zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats kein Konsens hinsichtlich der Frage besteht, ob einvernehmliche sexuelle

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Kein Streikrecht für beamtete Lehrer

Beamten in der Bundesrepublik Deutschland steht ein Streikrecht nicht zu. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich ein Streikrecht für deutsche Beamte auch nicht ableiten. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsggericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Disziplinarverfügung einer Lehrerin bestätigt. Eine beamtete Lehrerin

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Verwurzelung eines Ausländers in Deutschland

Einer Verwurzelung in Deutschland steht nicht von vornherein der Umstand entgegen, dass ein Ausländer erst als Erwachsener in das Bundesgebiet eingereist ist. Hat ein Ausländer während seines langen Aufenthaltes in Deutschland keine Straftaten begangen, kommt dem öffentlichen Interesse an der wirksamen Steuerung des Zuzugs von Ausländern nur ein vergleichsweise geringes

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Berichterstattung über das Privatleben Prominenter

Die Veröffentlichung von Artikeln bzw. Fotos, die das Privatleben prominenter Personen darstellen, sind zulässig und verstoßen nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, sofern sie im allgemeinen Interesse und in einem angemessenen Verhältnis zur Achtung des Privatlebens stehen. So hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in zwei Fällen entschieden.

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Kirchliche Beschäftigungsverhältnisse

Kirchen haben nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das Recht, ihre eigenen Beschäftigungsverhältnisse ohne staatliche Eingriffe zu regeln. So hat jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in drei bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren entschieden, dass die Verfahren kein nach deutschem Recht anerkanntes Recht betreffen, so dass Artikel 6 EMRK nicht

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Der Abschied vom Polizeigewahrsam?

Nach der Sicherungsverwahrung bemängelt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg nun die in den Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer enthaltenen Regelungen zum Polizeigewahrsam. So liegt nach Ansicht des EGMR die fünftägige Ingewahrsamnahme zweier junger Männer während des G8-Gipfels in Heiligendamm ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Der Europäische Gerichtshof für

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Menschenrechtskonvention und das österreichische Verwendungsverbot von Ei- und Samenzellen bei der künstlichen Befruchtung

Bei dem österreichischen Verbot der Verwendung von Eizell- und Samenspenden bei der In-vitro-Befruchtung liegt keine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, vor. Der Fall, in dem diese Entscheidung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte getroffen worden ist, betraf die Beschwerde zweier österreichischer

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Sicherungsverwahrung – Zehnjahresfälle

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 zwingt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht dazu, in Sicherungsverwahrung Untergebrachte in sog. Zehnjahresfällen sofort und ohne nähere Prüfung allein aufgrund dieses Urteils zu entlassen. Zwar spricht Einiges dafür, dass die Unterbringung des Verurteilten in Sicherungsverwahrung seit Ablauf der

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Verfahrensfehler beim Rechtshilfegericht im Ausland

Eine allgemeine Zurechnung des Verfahrensgangs in Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention unabhängig davon, ob die konkret betroffenen Verfahrenshandlungen dem jeweils nationalen Verfahrensrecht entsprechen oder nicht, ist durch die Konvention nicht geboten. Die Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention schaffen kein einheitliches Verfahrensrecht der Vertragsstaaten im Einzelnen mit einer unbeschränkten Zurechnung unabhängig von den

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