Asphaltarbeiten

Kohle, Asphalt – und die Energiesteuer

Die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG steuerfrei, da es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt handelt. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsstreit hat

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Tankstelle

Entlastung von der Energiesteuer bei Zahlungsausfall

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass der Zahlungsausfall trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehalts und der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen der Entlastungsnorm nicht zu vermeiden war. Die Vereinbarung und Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts i.S. des § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 60 Abs. 1 EnergieStG

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Formelle Anforderungen bei fakultativen Steuerermäßigungen – und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Gilt der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 5 Satz 1 vierter Gedankenstrich RL 2003/96 mit der Folge, dass der Mitgliedstaat die Steuerermäßigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Behörde noch keine

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Entlastung von der Energiesteuer – für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist, sind zunächst alle von diesem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten ungeachtet ihrer Gewichtung den Abschnitten der WZ 2003 zuzuordnen. Gehören nicht alle Tätigkeiten zum Produzierenden Gewerbe, ist der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit anhand des vom Antragsteller gewählten Kriteriums zu

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Stromversorgung von Wasserfahrzeugen in der Werft – und die Energiesteuerentlastung

Der in § 9 Abs. 3 StromStG verwendete Begriff der landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass von ihm die Versorgung von Wasserfahrzeugen mit Strom nicht erfasst wird, den diese während eines Werftaufenthalts zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur verwenden. Hinsichtlich des während der Werftaufenthalte verwendeten

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Energiesteuerbefreiung für Flüge ohne Passagiere

Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG dürfen die dort genannten Luftfahrtbetriebsstoffe -mit der Folge eines Entlastungsanspruchs nach § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG- steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. Als private nichtgewerbliche Luftfahrt in diesem Sinne gilt nach §

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Der insolvente Dieselkäufer – und der branchenübliche Eigentumsvorbehalt

Nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt, wenn der Zahlungsausfall u.a. trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts nicht zu vermeiden war. Auf das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts kann nicht deshalb verzichtet werden, weil der Mineralölhändler weitere Sicherungsmaßnahmen (wie z.B. der Abschluss einer Warenkreditversicherung oder die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Energiesteuerentlastung für die Schamotteherstellung

Die Gewinnung von Ton -auch in gebrannter Form- und die Herstellung von Schamotte-Körnungen sind der Klasse 14.22 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen, weshalb eine Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht in Betracht kommt. Durch Brennen von Ton hergestellte Schamotte-Körnungen sind nicht deshalb in die

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Der säumige Mineralölkäufer – Energiesteuerentlastung und die Zumutbarkeit der Zwangsversteigerung

Die Rechtsprechung des BFH zur gerichtlichen Geltendmachung der Kaufpreisforderungen – z.B. zum Merkmal der Rechtzeitigkeit, zur Vereinbarung von Ratenzahlungen oder zur Beantragung eines Mahnbescheids selbst bei Insolvenz des Kaufpreisschuldners – lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Fälle übertragen, bei denen bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt und bei denen den Handlungen

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Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck

Wird ein Energieerzeugnis im Rahmen eines Herstellungsprozesses nicht nur als Heizstoff verwendet, sondern sind dessen Verbrennungsgase darüber hinaus zum Abschluss des Herstellungsprozesses erforderlich, liegt ein zweierlei Verwendungszweck i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG vor, ohne dass es auf eine Rangfolge der Verwendungszwecke oder ein (zusätzliches)

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Nutzer des Lichts

Ein Versorgungsunternehmen, das von der Stadt mit der Beleuchtung öffentlicher Verkehrsflächen beauftragt ist, hat keinen Anspruch auf Entlastung von der auf den von ihm dafür bezogenen Strom zu zahlenden Steuer. Denn dieses Unternehmen ist nicht der (Primär-)Nutzer des Stroms, was aber nach dem einschlägigen Stromsteuergesetz Voraussetzung für die Gewährung der

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Energiesteuerentlastung für die Eisengießerei

Erdgas, das in einer Eisengießerei in einem Kerntrocknungsofen mit dem Ziel eingesetzt wird, die für den Eisenguss benötigten und nach dem Guss zerstörten Sandgussformen zu trocknen, wird nicht für die Metallerzeugung und Metallbearbeitung i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG verwendet, so dass eine Energiesteuerentlastung nicht

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Energiesteuerliche Entlastung nach Verwendung

Ein Energieerzeugnis ist im Sinne der energiesteuerlichen Entlastungstatbestände „nachweislich versteuert“ nicht bereits mit dem Entstehen des Steueranspruchs, sondern erst mit seiner verbindlichen Konkretisierung, etwa durch Anmeldung oder Festsetzung der Steuer. Eine Entlastung bei der Verwendung eines nachweislich versteuerten Energieerzeugnisses ist auch dann möglich, wenn die Versteuerung erst nach der Verwendung

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Entlastung von Energiesteuer im Billigkeitswege

§ 227 AO ist bei Steuervergütungsansprüchen nicht anwendbar. Daher kann keine Entlastung von Energiesteuer im Billigkeitswege bei einer versehentlichen Vermischung von versteuertem Dieselkraftstoff und versteuertem Vergaserkraftstoff erfolgen. Als Anspruchsgrundlage für die Entlastung von Energiesteuer im Wege einer Billigkeitsentscheidung kommt allein § 155 Abs. 4 i.V.m. § 163 Satz 1 AO

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Energiesteuer in der Keramikindustrie

Für die ausschließliche Herstellung von Vorprodukten zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen kann nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine Energiesteuerentlastung gewährt werden. Die Gewährung einer Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die für chemische Reduktionsverfahren verwendet werden, setzt voraus, dass die in solchen Verfahren eingesetzten Energieerzeugnisse noch einem anderen Verwendungszweck als ausschließlich der

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Bundesfinanzhof (BFH)

Energiesteuerentlastung nach Insolvenz des Warenempfängers

Der Forderungsausfall, für den der Steuerschuldner nach § 60 EnergieStG Steuerentlastung beanspruchen kann, ist um den Betrag zu verringern, den ein Dritter auf die Kaufpreisforderung zahlt. Dies gilt auch für Zahlungen, die durch einen Abnehmer des Warenempfängers aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts direkt oder über den Insolvenzverwalter des Warenempfängers erfolgen. Hat der

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