Die Qualifikation des „flüchtigen Lesens“ (Anlage 4 Abschnitt I Nr. 2 zu § 5 Pkw-EnVKV), betrifft nur das Tatbestandsmerkmal der leichten Verständlichkeit und nicht das der guten Lesbarkeit. Die leichte Verständlichkeit bezieht sich auf die inhaltliche Verständlichkeit des Textes.
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