Nach einem aktuellen Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs durfte die Bundesnetzagentur die Öffentlichkeit darüber informieren, sie habe der betroffenen Energielieferantin diese Tätigkeit zum Schutz der Haushaltskunden untersagt. Die Pressemitteilung durfte auch den Hinweis enthalten, die Energielieferantin halte nach Auffassung der
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