Entbindung eines Schöffen

Die Entbindung eines Schöffen auf der Grundlage eines unzureichend ermittel- ten Sachverhalts deutet auf eine grundsätzliche Verkennung des grundrechtsgleichen Rechts des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hin und erweist sich deshalb als unvertretbar.

Artikel lesen