Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Verhältnismäßigkeit infektionsschutzrechtlicher Veranstaltungsverbote und -beschränkungen (hier: für Berufsmusiker) in dem Zeitraum von März bis Juli 2020 zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des SARS-CoV2-Virus zu befassen.
Zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG
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