Bei einer Disziplinarklage gegen einen Justizvollzugsbeamten wegen des Besitzes kinderpornografischen Bildmaterials reicht der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in dem Fall eines nordrhein-westfälischen Justizvollzugsbeamten entschieden. Im August 2013 wurde u.a. auf einem privaten Computer des Justizvollzugsbeamten
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