Bundesverwaltungsgericht

Verfassungstreuepflichtverletzung durch Chat-Beiträge

Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen rechtsextremer Chats setzt die Aufklärung der subjektiven Einstellung des Beamten voraus.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an disziplinarrechtliche Verfahren wegen rassistischer oder nationalsozialistische Inhalte enthaltender Chat-Nachrichten präzisiert. Zwar stellen derartige Äußerungen regelmäßig ein Dienstvergehen

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Polizist

Polizei – und der vertuschende Dienstvorgesetzte

Wer als Dienstgruppenlieter Straftaten seiner nachgeordneten Polizeibeamten nicht verfolgt, sondern deren Aufklärung bewusst behindert, verwirkt regelmäßig das für das Beamtenverhältnis unerlässliche Vertrauen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat deshalb zwei Polizeibeamte wegen Strafvereitelung im Amt aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Gericht sah

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Krone des Königreichs Bayern

Der beamtete Reichsbürger

Ein Beamter, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland dadurch leugnet, dass er in einem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises durchgehend „Königreich Bayern“ statt „Bundesrepublik Deutschland“ angibt, verletzt in schwerwiegender Weise seine Verfassungstreuepflicht und kann deshalb im Disziplinarwege aus dem Beamtenverhältnis

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Justizvollzugsanstalt

Der Justizvollzugsbeamte – und seine Kinderpornos

Bei einer Disziplinarklage gegen einen Justizvollzugsbeamten wegen des Besitzes kinderpornografischen Bildmaterials reicht der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Das hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in dem Fall eines nordrhein-westfälischen Justizvollzugsbeamten entschieden. Im

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Der Lehrer und die Kinderpornos

Der strafbare Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer – selbst in geringer Menge – führt in Disziplinarverfahren in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in zwei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu

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