Gegenstand einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist neben der ausdrücklich begehrten Feststellung eines Vergütungsanspruchs nach der Entgeltgruppe S 8b auch die nach der – darin als Minus enthaltenen – Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA. Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der in ihm als ein „Weniger“ enthalten ist. Aus § 308 Abs.
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