Die Beschränkung auf die „in einem Arbeitsverhältnis“ erworbene Berufserfahrung in § 16 TV-L soll nur ausschließen, soll, dass auch in Dienst- oder Werkverhältnissen erlangte Erfahrung berücksichtigt werden muss. Unerheblich ist dagegen, ob die Berufserfahrung in einem oder in mehreren Arbeitsverhältnissen
Artikel lesen

