Polizist

Der Polizeibeamte – und seine ausufernde Nebentätigkeit

Ein Polizeibeamter begeht dann ein schweres Dienstvergehen, wenn er während seiner Dienstunfähigkeit wegen Erkrankung nebenberuflich intensiv einer Tätigkeit nachgeht. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall einen Polizeibeamten aus dem Dienst des Landes Rheinland-Pfalz entfernt. Im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung einer Nebentätigkeit sowie im

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Der Sonderurlaub für den juristischen Referendardienst

Einen Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub zur Ableistung des juristischen Referendardienstes hat ein Polizeibeamter nicht. Auch wenn mit einem Entlassungsantrag weitreichende berufliche und finanzielle Folgen verbunden sind, besteht kein Anspruch darauf, dass der Dienstherr ihm seinen derzeitigen Beamtenstatus auch während der Ausbildung für einen anderen Beruf erhält und ihm

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Der Beamte auf Probe und die gesundheitliche Eignung

Leidet ein Beamter auf Probe an einer chronischen Erkrankung und ist damit zu rechnen, dass er über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird, so schließen diese Ausfallzeiten die gesundheitliche Eignung erst aus, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beamte deswegen eine erheblich geringere Lebensdienstzeit leisten wird. Mit dieser Begründung hat

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Sexuelle Übergriffe eines Lehrers

Ein Lehrer verstößt im Kernbereich gegen seine dienstlichen Pflichten, wenn er sexuelle Handlungen zwischen ihm und Schülern zulässt – unabhängig davon, ob der Schüler minderjährig oder volljährig ist. Dabei werden sexuelle Übergriffe auf Minderjährige grundsätzlich mit der disziplinarischen Höchstmaßnahme geahndet, d.h. der Lehrer muss aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Das

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Entlassung eines Zeitsoldaten

Mit der Anwendbarkeit und den Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 2 Satz 2 SG bei der Entlassung eines Zeitsoldaten nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG hatte sich aktuell der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu befassen: Rechtsgrundlage für die Entlassung des Zeitsoldaten ist § 55 Abs. 1

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