Fondsgebundene Lebensversicherungen – und die Möglichkeit zum Widerspruch in Altfällen

Lebensversicherungen sind nicht nach dem Antragsmodell, sondern im Policenmodell geschlossen worden, wenn die Versicherungsgesellschaft bei Antragstellung die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderliche Verbraucherinformation nicht vollständig erteilt hat. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, kommt es grundsätzlich auch dann zur Anwendung des

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Widerspruch und Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung in Altfällen

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. muss sich der Versicherungsnehmer auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen. Die Versicherungsnehmer – deren Widerspruchsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung ungeachtet des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. fortbestand – können in einem solchen

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Insolvenzanfechtung – und Schuldentilgung des Beschenkten

Setzt der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung das erhaltene Geld zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten ein, kann er sich nur auf Entreicherung berufen, wenn er darlegt und beweist, dass und wofür er seine durch die Verwendung der unentgeltlichen Zuwendung zur Schuldtilgung freigewordenen Mittel anderweitig ausgegeben hat, er hierdurch keinen bleibenden Vorteil erlangt

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Widerruf – und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen

Mit der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. hatte sich aktuell erneut der Bundesgerichtshof zu befassen: InhaltsübersichtWiderrufsbelehrung bei PolicenverträgenWiderspruchsfrist bei fehlerhafter BelehrungWiderruf nach Kündigung und LeistungserbringungVerwirkung des WiderspruchsrechtsBereicherungsrecht und das europarechtlicht EffektivitätsgebotVerjährung der BereicherungsansprüchePrämienrückzahlung und zwischenzeitlicher VersicherungsschutzAbschlusskosten und VerwaltungskostenGezahlte RatenzahlungszuschlägeVerzinsung – und die

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Widerspruch und bereicherungsrechtliche Rückabwicklung – und die gezahlten Vermittlerprovisionen

Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Abwicklung eines wegen wirksamen Widerspruchs nicht zustande gekommenen Lebensversicherungsverhältnis kann sich der Versicherer nicht auf eine Entreicherung wegen vom ihm gezahlter Vermittlerprovisionen berufen. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch des Versicherungsnehmers nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Versicherung gezahlt hat, ohne hierzu durch einen

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Widerspruch und bereicherungsrechtliche Rückabwicklung – und die gezahlten Prämien

Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch des Versicherungsnehmers nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Versicherung gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein

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Der überbezahlte Beamte

Weiß ein Beamter, dass er zu Unrecht Bezüge erhält, so gibt die Billigkeit regelmäßig auch bei einem erheblichen Verschulden der Behörde an der Überzahlung keinen Anlass, teilweise von der Rückforderung abzusehen oder dazu Ermessenserwägungen anzustellen. Dies entschied jetzt das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in einem Rechtsstreit eines Polizeihauptkommisssars um die Rückzahlung doppelt

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