Kommunen und kommunalen Zweckverbänden steht wegen überlanger Dauer von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten mit Bürgern regelmäßig keine Entschädigung zu. Kommunen und kommunale Zweckverbände können nur dann einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben, wenn sie in diesem Verfahren ein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend gemacht haben.
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