Mit der Aufrechnung mit einer Forderung aus einem Wertersatzverfall gemäß § 73, § 73a StGB aF (jetzt: Einziehung von Taterträgen) gegen einen Entschädigungsanspruch gemäß § 2 StrEG hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.
In der Vorinstanz hat das Oberlandesgericht
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