Der schlüssige Sachvortrag

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der nach Art. 103 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben.

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig

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