Unterbringung für mehr als ein Jahr

Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll, hat der Bundesgerichtshof erneut Stellung genommen:

In dem hier entschiedenen Fall wendet sich der Verfahrenspfleger gegen die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen.

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Bundesfinanzhof

Das Fehlen der Entscheidungsgründe

Mit der Darlegung des Verfahrensmangels der fehlenden Urteilsbegründung in einer Nichtzulassungsbeschwerde hatte sich aktuell der Bundesfinanzhof zu befassen:

Dabei hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass mit der Verfahrensrüge, das Finanzgericht habe nichts dazu ausgeführt, wie es die Einnahmen und Ausgaben im

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Amtsgericht und Landgericht Berlin Llittenstraße,

Beschlüsse – und ihre Begründung

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb

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Landgericht München II

Erstinstanzliche Beweisaufnahme – und die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts

Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt.

Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können

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Justizzentrum Würzburg

Unterbringung – für zwei Jahre

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen zu befassen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll:

Dem zugrunde lag ein Fall aus Würzburg: Für den im Jahre 1965 geborenen Betroffenen

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Aktenwagen

Die unbegründete Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags – und die Garantie des gesetzlichen Richters

Letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen, eingeschlossen solche über die Nichtzulassung der Berufung, bedürfen grundsätzlich auch von Verfassungs wegen keiner Begründung. Liegt die Zulassung des Rechtsmittels allerdings nahe, weil vieles dafür spricht, dass die Voraussetzungen der Berufungszulassung vorliegen, so verlangt eine die Zulassung

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