Mit der Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Anlass hierfür bot ihm ein Streit um das Bestehen von Vergütungsansprüchen eines „faktischen Geschäftsführers“. Die Bestimmung in Art. 103 Abs. 1 GG hat
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