Rechtliches Gehör – und der Nichtvortrag des Anwalts

Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Die Partei

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Die Garantie des rechtlichen Gehörs

Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang

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Abweichende Meinung = Willkür?

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts durch die Rechtsprechung stellt einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage

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Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft – und ihre erforderliche Begründung

Eine unzureichend begründete Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft verletzt den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht. Die Anordnung der Auslieferungshaft stellt ebenso wie die Anordnung der Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar, der nur aufgrund eines Gesetzes und nur dann erfolgen darf, wenn überwiegende Belange des

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Entscheidungsgründe – und das rechtliche Gehör

Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet,

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Die fehlenden Urteilsgründe

Gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 FGO müssen Urteile einen Tatbestand enthalten und begründet werden. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der tatsächlichen Feststellungen und wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen liegt

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Rechtliches Gehör – und die Entscheidungsgründe

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon

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Abgekürzte Entscheidungsgründe – und die Anhörungsrüge

2. Der Bundesgerichtshof verstößt nicht dadurch gegen den Anspruch der Prozesspartei auf rechtliches Gehör, dass er hinsichtlich der weiter geltend gemachten Zulassungsgründe von der Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat. Aus diesem durch § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zugelassenen Vorgehen kann nicht geschlossen werden, das Vorbringen der

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Beschlüsse in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit – und die Entscheidungsgründe

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Das gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht

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Landgericht Bremen

Verwerfungsbeschlüsse des Berufungsgerichts – und ihre Begründung

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Diese Anforderungen gelten auch für Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft. Denn nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem

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Rechtliches Gehör – und die Entscheidungsgründe

Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen

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Landgericht Bremen

Rechtliches Gehör – und der Anhörungsrügebeschluss

Durch den Anhörungsrügebeschluss wird die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht beseitigt, sondern vertieft, wenn auch im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu der im Kern seines Vortrags stehenden (Rechts-)Frage verweigert wird. Eine Heilung von Gehörsverstößen in der gleichen oder einer weiteren Instanz ist möglich,

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Landgericht Bremen

Rechtliches Gehör – und der Kern des Parteivortrags

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren

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Landgericht Bremen

Rechtliches Gehör – auch bei kleinen Klageforderungen

Einem Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör kommt auch bei einer relativ geringen finanziellen Beschwer besonderes Gewicht zu. Dies rechtfertigt die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung. Der Verstoß gegen die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs stellt unabhängig von dem in dem jeweiligen

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Überstellungshaft – und die Begründung der Beschwerdeentscheidung

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Das gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht

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Landgericht Bremen

Rechtliches Gehör- und die Urteilsgründe

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen,

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Rechtliches Gehör – und der übergangene unstreitige Parteivortrag

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass

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Oberlandesgericht München

Rechtliches Gehör – und die Würdigung des Parteivortrags

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des

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Oberlandesgericht München

Unanfechtbarer Entscheidungen – und ihre Begründung

Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung muss von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht begründet werden. Ein Begründungszwang lässt sich auch nicht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention herleiten. Vielmehr kann ein oberstes Gericht einen Rechtsbehelf lediglich unter Hinweis auf die anwendbaren Vorschriften über die Zulässigkeit solcher Rechtsbehelfe ablehnen. Dies

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Entscheidungsgründe – und die nicht näher wiedergegebenen Sachanträge

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und schon deshalb aufzuheben. Erforderlich ist, dass die tatsächlichen

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Oberlandesgericht

Rechtliches Gehör – und die Entscheidungsgründe

Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch kann daraus keine Pflicht des Gerichts erwachsen, den

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Beweiskraft tatbestandlicher Feststellungen – und die Bezugnahme auf schriftsätzlichen Vortrag

Die Beweiskraft der tatbestandlichen Feststellungen entfällt nicht deshalb, weil das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zur Ergänzung des Sach- und Streitstands gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen hat. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass dem Tatbestand keine Beweiskraft zukommt, wenn

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Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts – und seine Begründung

Der die Berufung verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts muss jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, die zur Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht erforderlich sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden

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Rechtliches Gehör – und die Entscheidungsgründe

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem

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Urteilsgründe – und die Einlassung des Angeklagten

Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlichrechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der

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Der geständige Hehler – freie richterliche Beweiswürdigung und die Urteilsgründe

Wie sich der Tatrichter die hinreichende Überzeugung vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von ihm angewendeten Strafvorschriften verschafft, unterliegt seiner freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO). In welchem Umfang er sie in den Urteilsgründen mitzuteilen hat, hängt von den Gegebenheiten des jeweiligen Falles ab. Das gilt regelmäßig auch dann, wenn,

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Rechtliches Gehör – und die Erwägungen des Gerichts

Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte

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Isolierte Angreifbarkeit von Urteilsgründen im Wege der Verfassungsbeschwerde.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Gewerkschaft ver.di gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum sogenannten „Dritten Weg“ im kirchlichen Arbeitsrecht wegen Unzulässigkeit verworfen. Die Verfassungsbeschwerde war von der Gewerkschaft eingelegt worden, die vor dem Bundesarbeitsgericht zwar obsiegt hatte, sich aber durch die Urteilsgründe beschwert sah. Der Gewerkschaft fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis. Sie

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Verweisungsbeschluss ohne Gründe

Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt

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Beschwerdeentscheidung – und ihre Begründung

Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen hierzu, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den

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Versorgungsausgleich trotz geringer Ausgleichswerte

Führt der Tatrichter den Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert in Ausübung des ihm durch § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens durch, sind die dafür tragenden Gründe in den Entscheidungsgründen darzulegen. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Gering

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