Zwar steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass das Verfahren bereits erledigt ist, wenn der Antrag bereits zu einem Zeitpunkt vor Erledigung der Hauptsache bewilligungsreif war.
Etwas anderes gilt aber, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
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