Vorübergehende Auslandsentsendung – und der Bruttolohn

Der Arbeitgeber erfüllt einen Bruttolohnanspruch in einem Fall mit Auslandsbezug wie dem vorliegenden durch die Abführung der gesetzlich bzw. nach den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen einschlägigen Steuer, der einschlägigen (Sozialversicherungs-)Abgaben und durch die Auszahlung des restlichen (Netto-)Betrags an den Arbeitnehmer. Die arbeitsrechtliche Vergütungspflicht beinhaltet bei einer Bruttolohnvereinbarung nicht nur die Nettoauszahlung, sondern

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Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs – und der Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens

Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs kann in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens auch Mitglieder entsenden, die in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen. Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs ist nicht verpflichtet, jeweils nur unternehmensangehörige Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat der Trägerunternehmen zu entsenden.  Für den Fall der Entsendung von Vertretern eines Gemeinschaftsbetriebsrats in einen

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Die angebliche Entsendung türkischer Arbeitnehmer – und die deutsche Sozialversicherung

Der (vermeintliche) türkische Arbeitgeber muss in der Türkei als Land seines Sitzes eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausüben, um „entsendefähig“ zu sein. Das Unterhalten eines Anwerbebüros genügt nicht. Nach Art. 5 des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens vom 30.04.1964 richten sich die Kranken- und Rentenversicherungspflicht „von Beschäftigten …, soweit die Artikel 6 und 9 nichts

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E-101-Sozialversicherungsbescheinigung von EU-Arbeitnehmern – im Betrugsfall

Nach Ansicht von Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union kann ein nationales Gericht im Betrugsfall die Sozialversicherungsbescheinigung von in der Europäischen Union entsandten Arbeitnehmern außer Acht lassen. Betrug im Zusammenhang mit der Ausstellung der E-101-Bescheinigungen für entsandte Arbeitnehmer bedrohe die Kohärenz der Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten, stelle eine Art unlauteren Wettbewerb

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Die vorübergehende Entsendung ins Ausland

Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, auch wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag

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