Oberlandesgericht Celle (Altbau)

Erledigung der nicht vollzogenen Maßregel – und die Strafaussetzung einer bislang nicht vollzogenen Begleitstrafe

Es besteht keine gesetzliche Grundlage, im Fall der Erledigung einer Maßregel, mit deren Vollzug drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils noch nicht begonnen worden ist, eine Entschei-dung über die Aussetzung der Vollstreckung einer bislang ebenfalls noch nicht vollzogenen Be-gleitstrafe zu treffen. Eine entsprechende Anwendung von Vorschriften über die (Rest-)Strafenaussetzung im

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Oberlandesgericht Celle

Erledigterklärung einer noch nicht vollzogenen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die Beschwerde des Verurteilten

Erklärt das Landgericht die noch nicht vollzogene Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt, ist eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten zwar statthaft  (§ 463 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 462 Abs. 3 S. 1 StPO), aber selbst dann unzulässig, wenn die Begleitstrafe bisher ebenfalls nicht vollzogen

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Oberlandesgericht Celle

Die nach drei Jahren noch nicht vollzogene Maßregel

Ist eine freiheitsentziehende Maßregel drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils nicht vollzogen worden, ist bei der nach § 67c Abs. 2 StGB vorzunehmenden Prüfung des weiteren Schicksals der Maßregel die Einholung eines Prognosegutachtens nicht obligatorisch.  Die nach § 67c Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung des Gerichts war gemäß §

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Alkohol

Abschiebung statt Entziehungsanstalt

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstallt nach  § 64 StGB begründet keinen Anspruch des Angeklagten auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die

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Methamphetamin

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und der Hang

Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die Gefahr zukünftiger hangbedingter Straftaten

Die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 64 Satz 1 StGB setzt die „begründete“ bzw. „naheliegende“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten voraus, wobei die Frage der Wiederholungsgefahr aufgrund einer umfassenden Gesamtabwägung zu beantworten ist. Faktoren, die eine solche Gefahr begründen, können sich ergeben aus der Persönlichkeit des Täters, seinem bisherigen

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Der Hang – und die Einweisung in die Entziehungsanstalt

Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren. Schon die von der Strafkammer angenommene Betäubungsmittelabhängigkeit legt die Annahme nahe, dass der Angeklagte eine solche Neigung hat. Jedenfalls ist ein übermäßiger Genuss von

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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung – und die Entziehungsanstalt

Bei der Entscheidung über die Anordnung der Maßregel haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB. Die Maßregel aus dem früheren, in die Gesamtstrafenbildung einbezogenen Urteil ist daher aufrechtzuerhalten, wohingegen eine neuerlich angeordnete Maßregel deswegen zu entfallen hat. Über die Anordnung des Vorwegvollzugs ist

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Alkohol

Entziehungsanstalt – Sprachkenntnisse und Therapieerfolg

Verfügt der Angeklagte über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, um eine Therapie erfolgreich durchführen zu können, ist eine Maßregelanordnung grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist. Schon bei sprachunkundigen Ausländern ist ein Absehen von einer Maßregelanordnung nur in Ausnahmefällen möglich. Im hier entschiedenen Fall kam noch hinzu, dass auch nicht ersichtlich

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Entziehungsanstalt – und die Frage des Hanges

Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB genügt nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist

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Entziehungsanstalt – und die Annahme eines Hanges

Für die Annahme eines Hanges (§ 64 Satz 1 StGB) genügt bereits eine erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei noch keine psychische Abhängigkeit bestehen muss. Die Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Arbeitsund Leistungsfähigkeit durch den Rauschmittelkonsum indiziert zwar ein Hang im Sinne des

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Unterbringung in der Entziehungsanstalt – und die mangelnde Therapiebereitschaft

Mangelnde Therapiebereitschaft kann gegen die Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sprechen. Auch kann das Gericht die vom Angeklagten geäußerte Therapiebereitschaft als „von Zwecküberlegungen getragen“ abwerten und eine „wirkliche Therapiebereitschaft“ verneinen. In einem solchen Fall ist es aber geboten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände

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Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – wegen fehlender Sprachkenntnisse

Vor der Maßregelanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kann abgesehen werden, wenn es an einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Sinne von § 64 Satz 2 StGB fehlt, weil angesichts der nur rudimentären Beherrschung der deutschen Sprache Selbstreflektion und Therapiegespräche nicht möglich sind. Nach gefestigter Rechtsprechung

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Unterbringung in der Entziehungsanstalt – und der Hang

Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB genügt nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die Kriminalprognose

Lässt der Tatrichter durch den Hinweis auf § 35 BtMG in den Urteilsgründen erkennen, dass er den betäubungsmittelabhängigen Täter für therapiebedürftig hält, begegnet die gleichzeitige Verneinung der Gefahr, dieser werde infolge seines Hanges künftig erhebliche rechtswidrige Taten – insbesondere Beschaffungstaten – begehen, jedenfalls dann rechtlichen Bedenken, wenn er insoweit allein

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Mut antrinken – und die Entziehungsanstalt

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es an dem für eine Unterbringung nach § 64 StGB erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang des Täters und der Anlasstat, wenn der Täter sich nüchtern zur Tat entschließt und sich sodann lediglich zur Erleichterung der Tatausführung Mut antrinkt. So lag der Fall auch

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Entziehungsanstalt – und die Frage des Hangs

Für einen Hang im Sinne des § 64 StGB ist ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren. Dabei muss diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben. Die unterlassene Prüfung der Maßregelanordnung nach § 64 StGB zieht

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die Gefährlichkeitsprognose

Maßgebend für die Prognose ist, ob die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung besteht. Möglichkeiten, Chancen, Maßnahmen einer therapeutischen Behandlung oder auch zukünftig erst Erhofftes haben dabei im Rahmen der Gesamtwürdigung außer Betracht zu bleiben. Die Gefahr künftiger suchtbedingter

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die fehlende Therapiebereitschaft

Zwar kann fehlende Therapiebereitschaft, die der Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB weiterhin grundsätzlich nicht entgegensteht, ein gegen die erforderliche konkrete Erfolgsaussicht sprechendes Indiz sein. Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stand einer solchen Bedeutung indes entgegen, dass sich der Angeklagte bereit erklärt hat, bei Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – trotz negativem Sachverständigengutachtens

Zwar ist das Landgericht an einer vom Gutachten abweichenden Beurteilung des hinreichend konkreten Therapieerfolges nicht grundsätzlich gehindert, weil die gutachterlichen Ausführungen stets lediglich eine Grundlage der eigenen richterlichen Überzeugungsbildung sind. Will das Tatgericht allerdings in einer Frage, für deren Beantwortung es sachverständige Hilfe für erforderlich gehalten hat oder deren Inanspruchnahme

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und der für die Prognose maßgebliche Zeitpunkt

Maßgeblicher Zeitpunkt für sanktionsrechtliche Prognoseentscheidungen, zu denen diejenige über den hinreichend konkreten Therapieerfolg gemäß § 64 Satz 2 StGB gehört, ist der der tatrichterlichen Hauptverhandlung. Die vom Tatrichter als prognostisch bedeutsam bewerteten Umstände müssen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Noch ungewisse positive Veränderungen und lediglich mögliche Wirkungen künftiger Maßnahmen während des

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Unterbringung in der Entziehungsanstalt – und der symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten

Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat. Dass außer dem Hang weitere Persönlichkeitsmängel eine

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Vorwegvollzug – und die bereits erlittene Untersuchungshaft

Die erlittene Untersuchungshaft hat bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafen nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben. Denn die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft ist im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen. Bundesgerichtshof, Beschluss

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die Anrechnung verfahrensfremder Strafen

Die Strafkammer ist nicht befugt, gemäß § 67 Abs. 6 StPO zu bestimmen, dass auf den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verfahrensfremde Strafen anzurechnen sind. Zuständig hierfür ist die Strafvollstreckungskammer. Denn nur sie kann im Laufe des Vollstreckungsverfahrens die erforderliche Gesamtabwägung vornehmen, ob die Kumulation der Folgen

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