Der Symptomwert der festgestellten Tat für den Hang des Angeklagten liegt nahe, soweit der Betäubungsmittelkonsum für die Begehung der Straftaten jedenfalls mitursächlich war. Eine Mitursächlichkeit reicht aus; § 64 StGB setzt nicht voraus, dass der Suchtmittelgebrauch „handlungsleitend“ ist, wovon das angefochtene Urteil auszugehen scheint . So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof
Lesen