Es besteht keine gesetzliche Grundlage, im Fall der Erledigung einer Maßregel, mit deren Vollzug drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils noch nicht begonnen worden ist, eine Entschei-dung über die Aussetzung der Vollstreckung einer bislang ebenfalls noch nicht vollzogenen Be-gleitstrafe zu treffen. Eine entsprechende Anwendung von Vorschriften über die (Rest-)Strafenaussetzung im
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