Finanzgericht und Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Entgelttransparenz – und der Anspruch einer Arbeitnehmerin auf gleiche Bezahlung

Der Anspruch einer Arbeitnehmerin auf höheres Arbeitsentgelt nach dem Entgelttransparenzgesetz und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz besteht nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg nur in Höhe der Differenz der Mediane der männlichen und weiblichen Vergleichsgruppe.

Mit dieser Begründung hat aktuell das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

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equal pay – und die Verjährung

Die Tarifunfähigkeit einer Vereinigung (hier: der CGZP) ist keine Tatsache, deren „Unkenntnis“ den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist für den Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt hindern könnte, sondern eine im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. §

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equal pay – und die spätere arbeitsvertralgiche Regelung von Ausschlussfristen

Der Arbeitnehmer ist nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP oder aus den nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogenen Tarifbestimmungen einzuhalten. Derartige „tarifliche“ Ausschlussfristenregelungen sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden.

Etwas anderes ergibt

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Der „Equal pay“-Anspruch des Leiharbeitnehmers – und der notwendige Gesamtvergleich

Die Darlegungslast des Leiharbeitnehmers umfasst neben dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer die Darlegung des Gesamtvergleichs und die Berechnung der Differenzvergütung. Dies hat schriftsätzlich zu erfolgen.

Zur substantiierten Darlegung des Gesamtvergleichs gehört die schriftsätzliche Erläuterung, in welchem Umfang im Überlassungszeitraum Differenzvergütung etwa

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Berechnung eines equal pay-Anspruchs

Ausgangspunkt für die Ermittlung der Differenzvergütung ist nach § 10 Abs. 4 AÜG das Arbeitsentgelt, das vergleichbare Stammarbeitnehmer vom Entleiher (tatsächlich) erhalten. Wendet der Entleiher in seinem Betrieb ein allgemeines Entgeltschema an, kann auf eine fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers in

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Ausgleichsquittung und „equal pay“-Anspruch

Unterzeichnet ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber außerhalb eines Aufhebungsvertrags oder eines (Prozess-)Vergleichs vorformulierte „Ausgleichsquittung“, kommt seiner etwaigen Willenserklärung allenfalls die Bedeutung eines deklaratorischen negativen Schuldanerkenntnisses zu.

Daher sind die Ansprüche des Arbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4

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