Nimmt der Arbeitsvertrag mit einem Leiharbeitnehmer auf auf einen unwirksamen CGZP-Tarifvertrag Bezug, so unterliegen die equal-pay-Ansprüche des Leiharbeitnehmer zwar nicht den tarifvertragliche, wohl aber arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Die Arbeitnehmerin ist nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP einzuhalten. Solche sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags
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