Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen bei equal-pay-Ansprüchen

Nimmt der Arbeitsvertrag mit einem Leiharbeitnehmer auf auf einen unwirksamen CGZP-Tarifvertrag Bezug, so unterliegen die equal-pay-Ansprüche des Leiharbeitnehmer zwar nicht den tarifvertragliche, wohl aber arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Die Arbeitnehmerin ist nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP einzuhalten. Solche sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags

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Leiharbeit, „equal pay“ und die CGZP-Tarifverträge

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt („equal pay“). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können. InhaltsübersichtDie „Tarifverträge“ der CGZPEqual-pay-Anspruch

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„equal pay“ und die CGZP-„Tarifverträge“ in der Arbeitnehmerüberlassung

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt („equal pay“). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren

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Sozialversicherungsabgaben und das Equal-pay-Gebot in der Zeitarbeit

Zeitarbeitsfirmen, die auf die „Tarifverträge“ der „Christlichen Gewerkschaften“ vertraut haben, müssen nun auf der Basis eines „equal pay“-Anspruchs für die – bisher schlechter als die festangestellten Mitarbeiter entlohnten – Zeitarbeitnehmer nachzahlen – auch in der Sozialversicherung. So hat etwa das Sozialgericht Mainz jüngst im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass

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Equal-Pay in der Zeitarbeit erst ab Dezember 2010?

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bestehen „Equal-Pay“-Ansprüche in der Zeitarbeit nicht für Forderungen vor Dezember 2010. In dem hier vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall ist der Kläger bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und als Ableser im Kundenaußendienst eines großen Energieunternehmens eingesetzt. Die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden tariflichen Regelungen waren zunächst

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Nochmals: Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP)

Das Arbeitsgericht Berlin hatte erneut über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) entschieden und hat wiederum festgestellt, dass die Tariffähigkeit auch am 22. Juli 2003 fehlte. Zuvor hatte das und das bereits bezogen auf spätere Zeitpunkte die Tariffähigkeit der CGZP verneint. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts

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Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig. Dies entschied jetzt das Arbeitsgericht Berlin, nachdem das . Die CGZP, die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen, sei keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, urteilte hierbei das Bundesarbeitsgericht, weil sich

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Nochmals: Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit

Mit dem ist die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) nur gegenwartsbezogen festgestellt. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) zu einem früheren Zeitpunkt tariffähig war oder nicht, ist der Rechtsstreit bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach §§

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Ausschlussfristen für den „Equal Pay“-Anspruch des Leiharbeitnehmers

Kann der Leiharbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber, dem Verleiher, nach § 10 Abs. 4 AÜG die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt (der sogenannte „Equal Pay“-Anspruch), so muss er die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht einhalten. In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde

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equal-pay-Gebot

Der Betriebsrat im Betrieb des Entleihers kann seine Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern, die Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers verstießen gegen das Gleichstellungsgebot von § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG („equal-pay-Gebot“). Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.07.2009 – 1 ABR 35/08

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