Zur Vorbereitung einer auf Auszahlung gerichteten Klage hat der Beschäftigte gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe des ERA-Anpassungsfonds und die Anzahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer. Zwar folgt der erhobene Auskunftsanspruch nicht unmittelbar aus den genannten tariflichen Bestimmungen. Er ergibt sich
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