Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV-ATZ setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Anschluss an das Altersteilzeitverhältnis tatsächlich und nahtlos eine vorgezogene und abschlagsgeminderte Rente in Anspruch nimmt. § 5 Abs. 7 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV-ATZ) vom 05.05.1998, abgeschlossen zwischen der Bundesrepublik
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