Erhöhung des Erbbauzinses

Wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt die in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag vereinbarte wertsichernde Klausel ihren Zweck nicht mehr erfüllt, hat im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt zu werden, was nach Treu und Glauben die Vertragsparteien für diesen Fall vereinbart hätten; ist eine

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