Das zwangsversteigerte Erbbaurecht – und die schuldrechtliche Anpassung des Erbbauzinses

Ein mit der Bestellung eines Erbbaurechts verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG kann auch die Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses sein. Ist bei der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts der Meistbietende nicht bereit, die im Erbbaurechtsvertrag enthaltene schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des Erbbauzinses zu übernehmen,

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Regierungsviertel

Heimfallanspruch – und der gutgläubige Erwerb des Erbbaurechts in der Zwangsversteigerung

Einem Heimfallanspruch kommt keine dingliche Wirkung zu. Sind dessen Voraussetzungen bei einem früheren Erbbauberechtigten eingetreten, kann er daher nicht gegen den Erwerber des Erbbaurechts geltend gemacht werden. Hat ein Grundstückseigentümer der Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht zugestimmt, kann er gegenüber dem Ersteher des Erbbaurechts kein

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Landgericht Hamburg

Das ersteigerte Erbbaurecht – und die schuldrechtlichen Bestimmungen zum Erbbauzins

Hat ein Grundstückseigentümer der Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht zugestimmt, kann er gegenüber dem Ersteher des Erbbaurechts kein Heimfallrecht mit der Begründung ausüben, dieser sei nicht bereit, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des früheren Erbbauberechtigten hinsichtlich des Erbbauzinses einzutreten. Dass die Ersteherin des Erbbaurechts auf die

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Landgericht Leipzig

Dingliche Wertsicherungsklausel im Erbbaugrundbuch

Soll im Erbbaugrundbuch eine Vormerkung, die einen schuldrechtlichen Anspruch auf regelmäßige Anpassung des Erbbauzinses sichert, an gleicher Rangstelle durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche dingliche Wertsicherungsklausel (sog. Gleitklausel) ausgewechselt werden, bedarf des der Zustimmung der nachrangig Berechtigten. Die Sicherungsvormerkung kann nicht dafür verwendet werden, der Gleitklausel den Rang der Vormerkung einzuräumen.

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Die Erhöhung des Erbbauzinses – und der Erwerber des Erbbaurechts

Ein Urteil, das dem Erbbaurechtsbesteller einen Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses gegen den Erbbauberechtigten zuspricht, entfaltet keine Rechtskraft gegenüber dem Erwerber des Erbbaurechts, der vor Klageerhebung als dessen Inhaber im Grundbuch eingetragen war; tritt dieser dem Rechtsstreit aufgrund einer Streitverkündung bei, ist er nicht als streitgenössischer Nebenintervenient anzusehen. Eine

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Gerichtsgebäude

Die bauliche Nutzung eines Erbbaurechts – Bauplanungsrecht und Erbbauzins

Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses baurechtlich zulässige Ausnutzung des Erbbaugrundstücks ist für das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung eines Erbbaurechtsvertrages regelmäßig ein wesentlicher Umstand; als solcher kann sie Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB sein. Bestimmt sich die vertraglich zulässige bauliche Nutzung des Erbbaurechtsgrundstücks nach dem öffentlichrechtlichen Bauplanungsrecht (sog.

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Nachrichten

Streitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses

Der Streitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses richtet sich nach § 9 ZPO. Der gleichzeitig mit dem Antrag auf Erhöhung des Erbbauzinses gestellte Antrag auf Eintragung einer entsprechend erhöhten Reallast verfolgt dasselbe wirtschaftliche Interesse; ihm kommt kein gesonderter Wert zu. Maßgeblich für die Bemessung des Streitwertes bei einer Klage

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Bücherschrank

Erbbauzinsanpassung und der frühere Lebenshaltungskostenindex

Bemisst sich die vereinbarte Anpassung der Höhe des Erbbauzinses statt nach der Entwicklung des seit 2003 nicht mehr festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen des allein verdienenden Haushaltsvorstands nunmehr nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (VPI), bleiben die ursprünglich vereinbarten Anpassungsvoraussetzungen maßgeblich. Da der in dem – dem hier vom

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Erhöhung des Erbbauzinses

Wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt die in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag vereinbarte wertsichernde Klausel ihren Zweck nicht mehr erfüllt, hat im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt zu werden, was nach Treu und Glauben die Vertragsparteien für diesen Fall vereinbart hätten; ist eine solche Auslegung nicht möglich, kommt die Erhöhung des Erbbauzinses wegen

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Öffentliche Wohnungsbauförderung als Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechts

Der Wegfall der sogenannten Anschlussförderung für die Errichtung von Wohngebäuden kann nach Ansicht des Kammergerichts einen Anspruch auf Herabsetzung des Erbbauzinses zur Folge haben, den der bisher Geförderte für die Überlassung des Grundstücks an eine landeseigene Gesellschaft zu zahlen hat. Im hier vom Berliner Kammergericht entschiedenen Streitfall hatte eine Baugenossenschaft

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17%ige Erbbauzinserhöhung

Als Erbbaurecht wird das veräußerliche und vererbliche Recht bezeichnet, auf dem Grundstück eines anderen ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten. Das hierfür an den Grundstückseigentümer entrichtete Entgelt ist der Erbbauzins. Hierzu werden regelmäßig Erbbauzinsanpassungsklauseln – meist durch Anbindung an eine Preisindex – vereinbart. Und auch eine Erbbauzinserhöhung um 17

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Bundesfinanzhof (BFH)

Im Voraus gezahlte Erbbauzinsen

Der Bundesfinanzhof hält die im Jahr 2004 erfolgte rückwirkende Einführung einer Regelung über die Aufteilung von in einem Einmalbetrag geleisteten Erbbauzinsen auf die Laufzeit des Erbbaurechts für verfassungswidrig. Er hat deshalb eines von drei bei ihm zu dieser Frage anhängigen Revisionsverfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dem Ganzen

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