Auch wenn Geldschulden über 10.000 € grundsätzlich durch Überweisung erfüllbar sind, hat eine Testamentsvollstreckerin keinen Anspruch gegen einen Erben auf Mitteilung seiner Bankverbindung zur Überweisung seines Erbanteils.
In dem hier vom Landgericht Baden-Baden entschiedenen Fall begehrte die klagende Testamentsvollstreckerin zunächst
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