Mit der Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung, wenn die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt werden, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Dem zugrunde lag ein vom Erblasser und seiner (zweiten) Ehefrau erstelltes gemeinschaftliches eigenhändiges Testament, das von beiden unterzeichnet
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