bgb testamentserrichtung

Erben siehe Anlage

Mit der Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung, wenn die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt werden, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Dem zugrunde lag ein vom Erblasser und seiner (zweiten) Ehefrau erstelltes gemeinschaftliches eigenhändiges Testament, das von beiden unterzeichnet

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Testament

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

Mit der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem Schlusserben „für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens“ eingesetzt wurden, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: In dem hier entschiedenen Fall starb die kinderlose Erblasserin am 5.07.2016; ihr Ehemann war am 10.03.2015 vorverstorben. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten am 1.12 2002

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Erbeinsetzung – und die unklare Testamentsbestimmung

Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament die Formulierung ?Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.? kann unklar bleiben, ob hiermit die gesetzlichen Erben verbindlich als Schlusserben eingesetzt werden sollen, so dass der überlebende Ehegatte eine abweichende testamentarische Bestimmung treffen darf. In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hate

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