Eine Erbenfeststellungsklage ist gegenüber einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im abgeschlossenen Erbscheinsverfahren vorrangig.
Eine gleichwohl erhobene Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg,
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