Nach § 891 Abs. 1 BGB wird zugunsten desjenigen, für den im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, vermutet, dass ihm das Recht zusteht. Ist das Recht nach § 47 Abs. 1 GBO für mehrere Berechtigte gemeinschaftlich unter Bezeichnung des für die Gemeinschaft maßgebenden Rechtsverhältnisses eingetragen wie hier durch den Zusatz „in Erbengemeinschaft“
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