Gemäß § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht zu berichtigen. Die Berichtigung ist nicht antrags- oder fristgebunden.
Die Voraussetzungen für eine solche Berichtigung liegen vor, wenn ein als Urteil wirkender Gerichtsbescheid im Rubrum
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