Dorfstraße

Erbschaftsteuer – und das unzumutbare Familienheim

Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unzumutbar

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Reihenhaus

Erbschaftsteuer für das noch nicht bezogene Familienheim

Führt der Erwerber Räumungs- und Renovierungsarbeiten vor dem Bezug eines erworbenen Familienheims durch, muss er diese zeitlich so fördern, wie es seinen persönlichen Möglichkeiten entspricht. Was dem Erwerber diesbezüglich zumutbar ist, haben die Finanzbehörde bzw. das Finanzgericht im Rahmen einer Würdigung des Einzelfalls zu entscheiden. Für die Ermittlung des für

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Dorfstraße

Erbschaftsteuerbefreiung fürs Familienheim

Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unmöglich

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Erbschaftsteuer in der Diskussion

Zur Zeit ist die Erbschaftsteuer wieder mal in aller Munde: Die Pläne des Bundesfinanzministers zur Reform der Erbschaftsteuer stoßen auf harten Widerstand – besonders bei den Unternehmern. Strittig ist die Frage, in wie weit das Privatvermögen von der Erbschaftsteuer verschont wird, wenn das Unternehmen und die dortigen Arbeitsplätze dadurch in

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Das geerbte Erbbaugrundstück – und die Erbschaftsteuer

Wird ein bebautes Erbbaugrundstück, das der Erbbauberechtigte zu Wohnzwecken vermietet, von Todes wegen erworben, ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs des (neuen) Grundstückseigentümers ein verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG nicht zu gewähren. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind nach § 13c Abs. 1 und 3

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