Grabplatte

Keine Verfassungsbeschwerde nach einem Erbscheinverfahren?

Eine Erbenfeststellungsklage ist gegenüber einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im abgeschlossenen Erbscheinsverfahren vorrangig. Eine gleichwohl erhobene Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde wahrt bereits nicht

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Landgericht Hamburg

Der Streit ums Erbe – nach dem Erbschein ist noch lange nicht Schluss…

Für das Rechtsschutzziel, als Miterben festgestellt zu werden, können die Beschwerdeführer trotz fehlender weiterer statthafter Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren immer noch vor den Zivilgerichten eine Erbenfeststellungsklage gegen die Antragsteller des Erbscheinsverfahrens erheben. Das Prozessgericht ist dabei nicht gehindert, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen. In diesem Rahmen kann dem vermeintlich übergangen

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Bundesverwaltungsgericht

Kostenentscheidung in Erbscheinsverfahren

Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung in Erbscheinsverfahren gemäß § 81 Abs. 1 FamFG sind sämtliche in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Hierbei kann – ohne Anwendung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses – neben anderen Umständen auch das Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt werden. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1

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Beschwerde für das Kind – und die verspätete Genehmigung

Hat ein mitsorgeberechtigtes Elternteil eine Beschwerde in einem Erbscheinsverfahren für das Kind allein eingereicht, kann der andere Elternteil dies auch noch nach Fristablauf genehmigen. Dass die Genehmigungserklärung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erklärt worden ist, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen, da der Rückwirkungsgrundsatz des § 184 Absatz 1 BGB auch

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Zweifel an der Echtheit eines Testaments

Wird die Echtheit eines Testaments bestritten, kann es – neben der Erhebung von Sachverständigenbeweis – geboten sein, Beteiligte und Zeugen anzuhören, um Indizien festzustellen, die für oder gegen die Errichtung der streitigen letztwilligen Verfügung sprechen könnten. Wird die Echtheit von Vergleichsmaterial bezweifelt, das einem Schriftvergleich zugrunde gelegt werden sollen, ist

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Zweifel an der Testierfähigkeit – und das eingestellte Betreuungsverfahren

Die Einstellung eines Betreuungsverfahrens nach Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist kein tragfähiges Indiz gegen das Vorliegen von Testierunfähigkeit, wenn nicht gesichert ist, dass die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bei Vollmachtserteilung umfassend geprüft worden ist. Nach § 2358 Absatz 1 BGB hat das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren unter Benutzung der vom Antragsteller angegebenen Beweismittel

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Testierunfähigkeit – als Einwand im Erbscheinsverfahren

Wird im Erbscheinsverfahren Testierunfähigkeit eingewandt, erfordert es § 26 FamFG, naheliegenden Ermittlungsansätzen nachzugehen; dazu kann es etwa gehören, den das Testament beurkundenden Notar zu befragen und zur Verfügung stehende medizinische Unterlagen beizuziehen. Nach § 2229 Absatz 4 BGB hängt die Erteilung des Erbscheins davon ab, ob der Erblasser bei Errichtung

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Geschäftswert für die Beschwerde im Erbscheinverfahren

Für die Bestimmung des Geschäftswerts der Beschwerde in Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist nach den §§ 61, 40 Abs. 1 GNotKG auf den Wert des Nachlasses im Erbfallzeitpunkt abzustellen, wobei Bestattungskosten, Pflichtteile und Vermächtnisse nicht abgezogen werden können und – mit Ausnahme des in § 40 Abs. 2 GNotKG

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Verhandlungstisch

Unternehmensspaltung – und der Vollmachtsnachweis gegenüber dem Grundbuchamt

Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Spaltung ist im Grundbucheintragungsverfahren nicht zu überprüfen. Dies gilt insbesondere auch für die wirksame Vertretung der Vertragsbeteiligten des Abspaltungs- und Übernahmevertrages. Auf die Frage, in welcher Form der Nachweis einer Bevollmächtigung zu führen wäre, kommt es danach bereits im Ausgangspunkt nicht an. Diese Beschränkung der Prüfungsbefugnis

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