Ein kombinierter Ehe- und Erbvertrag kann von den Eheleuten später nicht mehr aus der amtlichen Verwahrung herausgefordert werden. Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todeswegen enthält, kann später aus der amtlichen Verwahrung herausverlangt werden (§ 2300 BGB). Wird mit dem Erbvertrag eine weitere vertragliche Verpflichtung wie z.B. ein Ehevertrag verbunden,
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