Oberlandesgericht München

Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter

Die Wirksamkeit der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter hängt nicht von den Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ab. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist der Rechtsstreit gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden. Die Unterbrechung ist durch die Aufnahmeerklärung des Insolvenzverwalters beendet

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LG Bremen

Beratung über die Erfolgsaussichten – und die Rechtsschutzversicherung

Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung besteht unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht. Ein bestehender Deckungsanspruch des Mandanten gegen seinen Rechtsschutzversicherer oder eine bereits vorliegende Deckungszusage können den Anscheinsbeweis für ein beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten ausschließen; dies

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LG Bremen

Die Verschlechterung der Erfolgsaussichten

Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung aufzuklären, endet nicht mit deren Einleitung; verändert sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären. Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten

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Smartboard

Prozesskostenhilfe – und die Vorabwürdigung der Erfolgsaussichten im Einzelfall

Im Prozesskostenhilfeverfahren kann eine Vorabwürdigung der Erfolgsaussichten im Einzelfall vorgenommen werden. Dies gilt auch bei erforderlichen Grundrechtsabwägungen, solange die zugrunde liegenden rechtlichen Fragen sowie die Anforderungen an die Abwägung in der Rechtsprechung bereits geklärt sind. So hat jetzt das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die

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Bundesverfassungsgericht

PKH-Antrag – und die plausible Darlegung der Erfolgsaussichten

Werden nicht zumindest in groben Zügen die Erfolgsaussichten (hier: der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde) plausibel dargelegt, sind die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann einem Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu

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Geldscheine

Prozesskostenhilfe – für eine zugelassene Rechtsbeschwerde

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde steht der Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht entgegen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhinge. Ist dagegen die von der Antragstellerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht schwierig und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

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Alkohol

Entziehungsanstalt – Sprachkenntnisse und Therapieerfolg

Verfügt der Angeklagte über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, um eine Therapie erfolgreich durchführen zu können, ist eine Maßregelanordnung grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist. Schon bei sprachunkundigen Ausländern ist ein Absehen von einer Maßregelanordnung nur in Ausnahmefällen möglich. Im hier entschiedenen Fall kam noch hinzu, dass auch nicht ersichtlich

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Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – wegen fehlender Sprachkenntnisse

Vor der Maßregelanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kann abgesehen werden, wenn es an einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Sinne von § 64 Satz 2 StGB fehlt, weil angesichts der nur rudimentären Beherrschung der deutschen Sprache Selbstreflektion und Therapiegespräche nicht möglich sind. Nach gefestigter Rechtsprechung

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Prozesskostenhilfe – und die umstreitene Rechtsfrage

Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann auch dann nicht ohne Verkennung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Rechtsschutzgleichheit verneint werden, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer in hohem Maße streitigen Rechtsfrage abhängt. Ist die entscheidungserhebliche Rechtsfrage so stark umstritten, ist sie einer Beantwortung

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Prozesskostenhilfe – und ihre Abweisung erst im klageabweisenden Urteil

Das Verwaltungsgericht verkennt die Bedeutung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit, wenn es in einem einheitlichen Urteil die Klage abweist und unter Verweis auf die Begründung der Klageabweisung die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt. Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn zur Begründung der Versagung von Prozesskostenhilfe auf die Begründung einer Sachentscheidung

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Prozesskostenhilfe im Verfassungsbeschwerdeverfahren – und die Erfolgsaussichten

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich. Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich

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Bundesverwaltungsgericht

Prozesskostenhilfe – und die Erfolgsaussichten der Revision

Eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann anzunehmen, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Auch wenn das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts zugelassen hat, kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die Gefährlichkeitsprognose

Maßgebend für die Prognose ist, ob die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung besteht. Möglichkeiten, Chancen, Maßnahmen einer therapeutischen Behandlung oder auch zukünftig erst Erhofftes haben dabei im Rahmen der Gesamtwürdigung außer Betracht zu bleiben. Die Gefahr künftiger suchtbedingter

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die fehlende Therapiebereitschaft

Zwar kann fehlende Therapiebereitschaft, die der Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB weiterhin grundsätzlich nicht entgegensteht, ein gegen die erforderliche konkrete Erfolgsaussicht sprechendes Indiz sein. Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stand einer solchen Bedeutung indes entgegen, dass sich der Angeklagte bereit erklärt hat, bei Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – trotz negativem Sachverständigengutachtens

Zwar ist das Landgericht an einer vom Gutachten abweichenden Beurteilung des hinreichend konkreten Therapieerfolges nicht grundsätzlich gehindert, weil die gutachterlichen Ausführungen stets lediglich eine Grundlage der eigenen richterlichen Überzeugungsbildung sind. Will das Tatgericht allerdings in einer Frage, für deren Beantwortung es sachverständige Hilfe für erforderlich gehalten hat oder deren Inanspruchnahme

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und der für die Prognose maßgebliche Zeitpunkt

Maßgeblicher Zeitpunkt für sanktionsrechtliche Prognoseentscheidungen, zu denen diejenige über den hinreichend konkreten Therapieerfolg gemäß § 64 Satz 2 StGB gehört, ist der der tatrichterlichen Hauptverhandlung. Die vom Tatrichter als prognostisch bedeutsam bewerteten Umstände müssen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Noch ungewisse positive Veränderungen und lediglich mögliche Wirkungen künftiger Maßnahmen während des

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Ich brauche einen Notanwalt – um meine Begründung bei Gericht einzureichen…

Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, einen Rechtsbehelf entgegen dem Rat des Prozessbevollmächtigten einzulegen und durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, ist nicht möglich. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden,

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Schreibblock

Kostenentscheidung nach beidseitiger Erledigungserklärung – und die ungeklärten Rechtsfragen

Haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden. Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung

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Unterbringung in der Entziehungsanstalt – und die aktuelle Therapieunwilligkeit

Auch eine etwaige aktuelle Therapieunwilligkeit steht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht notwendig entgegen. Mangelnde Therapiebereitschaft kann zwar im Einzelfall gegen die Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2 StGB) sprechen. Liegt sie vor, so ist es jedoch geboten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände

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Unterbringung in der Entziehungsanstalt – und die fehlenden Erfolgsaussichten

Angesichts außerordentlich ungünstiger Umstände, die gegen einen mehr als nur kurzfristigen Behandlungserfolg sprechen, ist alleine die vom Angeklagten gegenüber der Sachverständigen bekundete Therapiebereitschaft nicht geeignet, eine konkrete Erfolgsaussicht der angeordneten Maßregel im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu begründen. Wenngleich nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die Aussicht auf einen Behandlungserfolg

Auch wenn sich aus den persönlichen Verhältnissen einige gewichtige prognoseungünstige Faktoren (hier: ungeklärter Aufenthaltsstatus, fehlende Arbeitserlaubnis, nicht vorhandener sozialer Empfangsraum, prekäre Wohnsituation vor der Inhaftierung) ergeben, die gegen einen mehr als nur kurzfristigen Behandlungserfolg sprechen, verfehlt ein hieraus gezogener Schluss, dass die Gefahr bestehe, der Angeklagte könne keine erhebliche Zeit

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Die vergeigte erste Instanz – und die unzureichende Belehrung über die Erfolgsaussichten der Berufung

Hat der Rechtsanwalt den Verlust des Vorprozesses aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften rechtlichen Beratung und Vertretung zu verantworten, trifft den über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unzureichend aufgeklärten Mandanten kein Mitverschulden, wenn er es unterlässt, gegen die nachteilige Entscheidung im Vorprozess Rechtsmittel einzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Rechtsanwalt regelmäßig

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Oberlandesgericht München

Prozesskostenhilfe – und die Frage hinreichender Begründung

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Versagung von PKH mangels hinreichender Begründung ohne Erfolg: Der Kläger wandte sich gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe für die Berufung in einem Urheberrechtsstreit. Er hatte im Ausgangsrechtsstreit unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 151.020 €

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Prozesskostenhilfe bei „equal pay“-Ansprüchen

Die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage darf im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht verneint werden, wenn streitentscheidend eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage ist. Ein Schadensersatzanspruch nach § 10 Abs. 2 AÜG gegen den Verleiher besteht nicht, wenn der Leiharbeitnehmer gegenüber dem Entleiher auf Nachzahlungsansprüche nach dem Grundsatz des „equal pay“ verzichtet hat.

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Prozesskostenhilfe – und die überspannten Anforderungen an die Erfolgsaussichten

Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat

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Rechtsbeschwerde im PKH-Verfahren

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe etzt nach § 78 Satz 2 ArbGG voraus, dass einer der Zulassungsgründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt. Diese Voraussetzungen kommen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe

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Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO grundsätzlich zulässig. Allerdings wird Prozesskostenhilfe im schriftlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen bewilligt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt,

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Landgericht Bremen

Prozesskostenhilfe – und die Prüfung der Erfolgsaussichten

Die Gerichte überschreiten im Rahmen der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) den ihnen zukommenden Entscheidungsspielraum erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten

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Mutwillige, aber erfolgreiche Klageerhebung – und keine PKH

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nach der seit 1.01.2014 geltenden Rechtslage nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch trotz feststehender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels wegen Mutwillens abgelehnt werden. Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine PKH beansprucht, bei verständiger

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Fehlende Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung

Nach § 28 Satz 3 VVG gilt das Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht nicht gemäß § 128 Satz 2 VVG auf ein im Versicherungsvertrag vorgesehenes Gutachterverfahren i.S. von § 128 Satz 1 VVG hinweist oder der Versicherungsvertrag ein derartiges Verfahren nicht vorsieht. Auf

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