Das Erfolgshonorar eines Inkassounternehmens

Gegen die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Gebühr im Rahmen eines Inkassodienstleistungsvertrages bestehen seit längerem keine grundsätzlichen Bedenken mehr. Eine Vertragsklausel, nach der bei Zahlung durch den Schuldner das Erfolgshonorar schon nach „erstem Tätigwerden“ des Inkassobüros anfällt, benachteiligt wegen des vollständigen Verzichts

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Aufklärungspflichten beim Erfolgshonorar

Die wirksame Vereinbarung eines Erfolgshonorars setzt u.a. voraus, dass eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung mit der erfolgsabhängigen vertraglichen Vergütung erfolgt.

Nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG. Danach ist in einer Modellrechnung im Rahmen der Vergütungsvereinbarung die voraussichtliche

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