Der Täter kann für das gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB von ihm zur Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom beendeten Versuch geforderte Ingangsetzen einer neuen Kausalkette, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich, oder jedenfalls mitursächlich
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