Mit der Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht hatte sich der Bundesgericht erneut zu befassen:
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit
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