Mit der Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht hatte sich der Bundesgericht erneut zu befassen: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie
Lesen