Sparkasse Stuttgart

Prämiensparverträge – und die Zinsanpassung

Bei Prämiensparverträgen, bei denen die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zum 15. Sparjahr steigen, sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) für die vorzunehmenden Zinsanpassungen ein langfristiger Referenzzinssatz und die Verhältnismethode maßgebend. Der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufrendite ist vom Gericht

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Flugbegleiterin

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke verschiedener Gewerkschaften

Die Wirksamkeit einer inhalts- und zeitdynamischen Bezugnahmeklausel setzt voraus, dass die in Bezug genommenen Tarifnormen eindeutig bestimmbar sind. Dies ist bei der Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke solange der Fall, wie diese den gleichen Inhalt haben. Entfällt die Bestimmbarkeit, weil zuvor übereinstimmende Tarifwerke verschiedener Gewerkschaften zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund nachfolgender

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Krankenhaus

Zytostatika aus der Krankenhausapotheke – und die Rückforderung nicht angefallener Umsatzsteuer

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit den Rückforderungsansprüchen eines privaten Krankenversicherers aus übergegangenem Recht bezüglich der von seinem Versicherungsnehmer für die patientenindividuell von der Krankenhausapotheke im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung hergestellten Zytostatika an das Krankenhaus gezahlten und von diesem an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer zu befassen, wenn das Krankenhaus in

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Tarifverträge – und die ergänzende Vertragsauslegung

Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht.

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Landgericht Leipzig

Die steigenden Bezugskosten des Gasversorgers – und ihre Weitergabe an die Gaskunden

Der Gasgrundversorger ist verpflichtet, die eigenen Bezugskosten im Interesse der Kunden niedrig zu halten und nach Möglichkeit die günstigste Beschaffungsalternative zu wählen. Eine Steigerung der eigenen (Bezugs-) Kosten kann nur in diesem Rahmen an die Kunden weitergegeben werden. InhaltsübersichtDer AusgangssachverhaltDas bisherige VerfahrenDie Entscheidung des Bundesgerichtshofs Der Ausgangssachverhalt[↑] In dem hier

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Ergänzende Vertragsauslegung

Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts, die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt nicht, dass es sich um

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Ergänzende Vertragsauslegung

Die ergänzende Vertragsauslegung darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (hier: Zusammenschaltungsvereinbarung zweier Telekommunikationsunternehmen); lediglich der Vertragsinhalt, nicht aber der Vertragswille darf ergänzt werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt und keine Regelung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Dabei ist es

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Die unwirksame Preisänderungsklausel – und die ergänzende Vertragsauslegung

Mit den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) bei einer infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehenden planwidrigen Regelungslücke in einem Stromlieferungsvertrag mit einem (Norm)Sonderkunden hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof – in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung – zu befassen: Erhebt der Kunde gegen

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Ergänzende Vertragsauslegung und das Brauereidarlehen

Mit einer Frage zur ergänzenden Vertragsauslegung hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu beschäftigen. Dabei ging es um ein Brauerei-Darlehn, aus dem der Darlehnsgeber, die Brauerei, zur direkten Zahlung an einen vom Darlehnsnehmer beauftragten Handwerker verpflichtet war. Im Streitfall war allerdings die vom Handwerker an den Darlehnsnehmer erbrachte Leistung mangelbehaftet, so

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Ergänzende Vertragsauslegung

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist bei der ergänzenden Auslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die darin

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