Die Vorschriften der §§91ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbar, wenn es sich wie im Streitfall um ein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger handelt. Die vom Schuldner persönlich abgegebene Erledigungserklärung ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren trotz des im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich geltenden Anwaltszwangs (§ 78
Lesen