Der konkrete Arbeitsaufwand und der Umfang der Begründung der Entscheidung des Gerichts sind für den Kostenansatz unerheblich.
In dem hier entschiedenen Fall hatte sich eine Klägerin mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesfinanzhofs gewandt und beantragt, die Schlusskostenrechnung aus
Artikel lesen




















