Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer unvorhergesehener Erkrankung am letzten Tag einer Frist stellt eine Verletzung der Grundrechte aus Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 103 Absatz 1 GG dar. 19 Abs. 4 GG garantiert die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes. Davon umfasst ist zum einen das formelle
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