Bei dem Erfordernis einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das Merkmal des Handelns „ohne Erlaubnis“ in § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Bei dem Erfordernis einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das Merkmal des Handelns „ohne Erlaubnis“ in § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG
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Kann ein entscheidungserhebliches Rechtsgeschäft infolge Versagung einer behördlichen Genehmigung nichtig sein, hat der ordentliche Richter selbständig zu prüfen, ob das von der Behörde herangezogene gesetzliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Anwendungsfall eingreift.
Auch die Regelungswirkung etwa eines bestandskräftigen Versagungsbescheids der kommunalen
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