Signal-Iduna-Arena Dortmund

Fortsetzungsfeststellungsinteresse – in Fällen sich typischerweise kurzfristig erledigender Maßnahmen

Das als Sachurteilsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts ist in den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses anerkannt.

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Signal-Iduna-Arena Dortmund

Betretungs- und Aufenthaltsverbot für einen Fußballholigan – und kein effektiver Rechtsschutz?

Voraussetzung für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses in den Fällen sich typischerweise kurzfristig erledigender Maßnahmen ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in jedem Fall ein tiefgreifender, qualifizierter Grundrechtseingriff.

Das als Sachurteilsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche

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Wohnhaus/Geschäftshaus

Kostenverteilung in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – und die für ungültig erklärte Jahresrechnung

Wird ein der Jahresabrechnung zugrunde liegender Beschluss über eine von dem Gesetz oder einer Vereinbarung abweichende Kostenverteilung rechtskräftig für ungültig erklärt, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu der Erstellung einer korrigierten Jahresabrechnung verpflichtet und kann jeder Wohnungseigentümer eine solche verlangen;

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Bundesverfassungsgericht

Erledigung nach geänderter Rechtslage

Erfolgt eine behördlicher Abhilfe aufgrund einer Änderung der Rechtslage zugunsten der Beschwerdeführerin, scheidet im Falle einer Erledigungserklärung der Verfassungsbeschwerde eine Auslagenerstattung zugunsten der Beschwerdeführerin aus.

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach

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BVerfGE

Verfassungsbeschwerde gegen die versagte PKH – und ihre Erledigung durch das Bundessozialericht

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich die Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren gewandt hatte. An der angegriffenen Entscheidung hatte ein mehrjährig an das Landessozialgericht abgeordneter Richter mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin

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