Nach einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei findet zwar eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde im Grundsatz nicht statt. Ungeachtet dessen entspricht die Erstattung der Auslagen aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt ihrer
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