Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung dar, die den Antrag umfasst, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse liegt in der günstigen Kostenfolge, die von der Klägerin nur mit dem Feststellungsantrag erreicht werden kann. Der Feststellungsantrag
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