Bundesfinanzhof (BFH)

Erledigungserklärung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Erklären die Beteiligten während eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens den gesamten Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, tritt hierdurch keine Verfahrensbeendigung ein, wenn die Beschwerde z.B. wegen fehlender Begründung nicht zulässig war. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in einem solchen Fall unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen. Die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, die Hauptsache

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LG Bremen

Die Erledigungserklärung des Klägers – und die zunächst verweigerte Zustimmung der Beklagten

Der zunächst erklärte Widerspruch der Beklagten steht ihrem späteren Anschluss an die Erledigungserklärung des Klägers nicht entgegen. Eine Prozesserklärung ist – mangels abweichender Regelung wie etwa in § 269 Abs. 1 ZPO – nach der Dispositionsmaxime frei rücknehmbar, wenn sie noch keine unmittelbar prozessgestaltende Wirkung hatte, die angestrebte gerichtliche Entscheidung

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LG Bremen

Die einseitige Erledigungserklärung – als Feststellungsantrag

Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung dar, die den Antrag umfasst, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse liegt in der günstigen Kostenfolge, die von der Klägerin nur mit dem Feststellungsantrag erreicht werden kann. Der Feststellungsantrag

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Bundesarbeitsgericht

Erledigung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Nach § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.

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Bundesarbeitsgericht

Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kommt es bei einer einseitigen Erledigungserklärung -anders als im Urteilsverfahren- nicht darauf an, ob der gestellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war. Nach § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt

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Ziviljustizgebäude Amtsgericht/Landgericht Hamburg

Der für erledigt erklärte Insolvenzantrag

Erklärt der Gläubiger seinen Insolvenzantrag nach Erfüllung der Antragsforderung einseitig für erledigt, kann seine Kostentragungspflicht nicht damit begründet werden, dass der Insolvenzantrag trotz der Erfüllung weiterhin zulässig ist. Gemäß § 4 InsO (§ 4 Satz 1 InsO nF) gelten für das Insolvenzverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit die Insolvenzordnung

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Beiderseitige Erledigungserklärungen – und die Ablaufhemmung

Übereinstimmende Erledigungserklärungen führen im Zusammenhang mit der Zusage einer Bescheidänderung noch nicht zu einer unanfechtbaren Entscheidung über den Rechtsbehelf. Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 3a Satz 1 AO nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist;

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Oberlandesgericht

Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers

Bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers ist zu prüfen, ob die Klage bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und wenn das der Fall ist ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist

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