Erklären die Beteiligten während eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens den gesamten Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, tritt hierdurch keine Verfahrensbeendigung ein, wenn die Beschwerde z.B. wegen fehlender Begründung nicht zulässig war. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in einem solchen Fall unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen. Die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, die Hauptsache
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