Oberlandesgericht Celle

Vollstreckungsübernahme – und das Ermessen der Staatsanwaltschaft

Übt die Staatsanwaltschaft im Exequaturverfahren im Rahmen der Vorabbewilligungsentscheidung kein Ermessen aus, ist die Strafvollstreckungskammer zu einer Entscheidung in der Sache berechtigt, wenn ersichtlich keine der tatbestandlichen, das Ermessen eröffnenden Voraussetzungen vorliegt. Das Oberlandesgericht Celle neigt der Auffassung zu, dass die Staatsanwaltschaft derzeit zur abschließenden Ermessenausübung beim Vorliegen von Bewilligungshindernissen

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Justizzentrum Bremen

Verlust des Freizügigkeitsrechts – aus Gründen der öffentlichen Ordnung

Die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten einer Unionsbürgerin aus Gründen der öffentlichen Ordnung erfordert eine Ermessensentscheidung, in der sich die Ausländerbehörde auch mit der substantiiert vorgetragenen Gefahr von Nachteilen im Herkunftsstaat unterhalb der Schwelle im Asylverfahren zu prüfender Nachteile (hier: erneute Bestrafung in seinem Herkunftsland) auseinandersetzt. In

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Zeit

Führungsposition auf Zeit

Die Übertragung einer Führungsposition auf Zeit unterliegt nicht einer sog. doppelten Billigkeitsprüfung nach § 32 Abs. 3 TVöD-AT. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Urteil vom 16.07.2020 erkannt, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung nach dem zu § 32 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT wortlautgleichen § 32 Abs. 3 Satz 1

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Bundesarbeitsgericht

Erfolgsabhängige Bonuszahlung – und die Zielvereinbarung

Die Höhe des einem Arbeitnehmer zugesagten Bonus davon ab, in welchem Umfang der Arbeitnehmer die vereinbarten Ziele erreicht, steht mangels anderweitiger Vereinbarung die Festlegung der Geschäftsziele im billigen Ermessen der Arbeitgeberin. So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Die Betriebsvereinbarung („BV Bonus“) legt in ihrer Nr. VI fest,

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Finanzamt

Anordnung der Außenprüfung durch ein anderes Finanzamt – und das Auswahlermessen

Für eine ermessensfehlerfreie Anordnung einer Außenprüfung durch ein anderes als das originär örtlich zuständige Finanzamt ist es erforderlich, dass im Rahmen der Auftragserteilung sowohl das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt und dies dem zu prüfenden Steuerpflichtigen gegenüber begründet wird.  In dem hier vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte

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Gefängnis

Die sorgfaltswidrige Vollzugslockerung

Eine gerichtliche Überprüfung der Frage, ob die Gewährung einer vollzugsöffnenden Maßnahme sorgfaltswidrig war, hat den der Vollzugsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraum und das ihr eingeräumte Ermessen zu berücksichtigen und die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Gewährte Vollzugslockerungen und hierzu erteilte Weisungen sind im Allgemeinen stichprobenartig auf ihre Einhaltung zu

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Taschenrechner

Kindergeld – und die Ermessensausübung bei der Abzweigungsentscheidung

Das Finanzgericht muss die Ermessensentscheidung der Familienkasse, die gegenüber einem Kindergeldberechtigten einen Abzweigungsbescheid zugunsten eines Sozialleistungsträgers erlassen hat, auch daraufhin überprüfen, ob die Familienkasse ihre Entscheidung auf der Grundlage eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts getroffen hat. Nach § 74 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 EStG kann das

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Justizvollzugsanstalt

Sicherungsverwahrung nach langjähriger Strafverbüssung – und das Ermessen des Tatrichters

Nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB aF liegt die Unterbringung im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dabei sind auch die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen zu berücksichtigen. Es besteht freilich keine Vermutung dafür, dass langjährige Strafverbüßung zu einer Verhaltensänderung führen

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Gleichbehandlung – beim Altersteilzeitarbeitsvertrag

Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

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Haftungsinanspruchnahme – und das Ermessen des Finanzamtes

Die Haftungsinanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes. Diese kann vom Finanzgericht nur daraufhin überprüft werden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass das Ermessen auf der Rechtsfolgenseite eröffnet ist, und ob bei der Ausübung des Ermessens dessen gesetzliche Grenzen nicht überschritten und

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Wertersatzverfall – und das Ermessen

Für eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ist erst dann Raum, wenn der Betroffene im Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils nicht (mehr) über Vermögen verfügt, das dem Wert des Erlangten und damit grundsätzlich Abschöpfbarem entspricht. Hierzu sind – den aus § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB

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Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit – und das Ermessen des Arbeitgebers

Die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) nach § 106 GewO grundsätzlich einzuhalten hat. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem

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Sicherungsverwahrung – und das Ermessen des Gerichts

Auch wenn sämtliche Voraussetzungen der Verhängung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erfüllt sind, steht nach der gesetzlichen Formulierung die Verhängung der Maßregel im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters („kann“). Ordnet das Tatgericht eine in sein Ermessen gestellte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, muss aus den Urteilsgründen

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Baunutzungsuntersagung – und das intendierte Ermessen

Das der Bauaufsichtsbehörde in § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M V eingeräumte Ermessen stellt sich als intendiertes Ermessen dar. Bei einem trotz Genehmigungsbedürftigkeit ungenehmigt genutzten Bauwerk müssen daher erhebliche bzw. besondere Gründe vorgebracht werden, weshalb ausnahmsweise die Nutzung bis zur Entscheidung über die materielle Legalität weiter ausgeübt werden

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Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen

Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren setzt voraus, dass der Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist. Im Billigkeitsverfahren muss das Finanzamt nicht das Vorliegen

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Ermessensausübung – und die Willkür

Bei der Einräumung von Ermessen begründet das Willkürverbot eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung. Die hier vom Bundesverfassungsgericht stattgegebenen Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Versagung der Auslagenerstattung im Rahmen einer Verfahrenseinstellung wegen eines nach Eröffnung des Hauptverfahrens festgestellten dauerhaften Verfahrenshindernisses (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO). Das

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Das Ermessen bei der Abzweigung von Kindergeld

Bei der Entscheidung über die Abzweigung gemäß § 74 Abs. 1 EStG ist im Regelfall die Abzweigung des Unterschiedsbetrags zwischen den regelmäßigen Unterhaltsleistungen und dem Kindergeld ermessensgerecht. Ausnahmsweise kann aber auch eine hiervon abweichende Bestimmung des Abzweigungsbetrags ermessensgerecht sein. Wenn der Kindergeldberechtigte Unterhalt leistet, setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung voraus, dass

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Der Insolvenzantrag des Finanzamtes

Ermessensfehlgebrauch liegt nicht bereits deswegen vor, weil die Vollstreckungsrückstände noch nicht bestandskräftig sind, auch dann nicht, wenn es sich hierbei um Schätzungsbescheide handelt. Ein sehr zügig, d. h. bereits drei Monate nach Fälligkeit der Steuerschulden, gestellter Antrag Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich. Entscheidend ist, ob noch erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten

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Festsetzung eines Verzögerungsgelds – Ermessenserwägungen und gerichtliche Kontrolle

Die Festsetzung des Verzögerungsgelds erfordert nach § 146 Abs. 2b AO neben den zwingenden tatbestandlichen Voraussetzungen (hier die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht gemäß § 200 Abs. 1 AO innerhalb einer angemessenen Frist) eine zweifache Ermessensentscheidung des Finanzamt. Ermessen ist erstens im Hinblick darauf auszuüben, ob im jeweiligen Einzelfall ein Verzögerungsgeld festgesetzt

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Versetzung – und das billige Ermessen des Arbeitgebers

Das vertragliche Weisungsrecht der Arbeitgeberin umfasst – in Ermangelung abweichender, das Direktionsrecht des Arbeitsgebers beschränkender, vertraglicher Regelungen – die Befugnis, der Arbeitnehmerin nach Maßgabe des § 106 GewO einen anderen Einsatzort als den bisherigen zuzuweisen. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §

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Überprüfung von Justizverwaltungsakten – Absehen von der Strafvollstreckung

Bei Ermessensentscheidungen ist eine spätere Ergänzung der Ermessensbegründung des Justizverwaltungsaktes auch im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die nachträglich von der Vollstreckungsbehörde angegebenen Gründe schon bei Erlass des Justizverwaltungsaktes vorlagen, der Justizverwaltungsakt durch sie in seinem Wesen nicht geändert und der hiervon Betroffene nicht in seiner

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Die geplante Rechtsänderung in der Ermessensausübung

Die Behörde muss eine geplante Rechtsänderung bei der Ermessensausübung nur berücksichtigen, wenn diese mit hinreichender Sicherheit zu einem bestimmten, absehbaren Zeitpunkt zu erwarten ist. Bei Gesetzesänderungen setzt dies regelmäßig einen Gesetzesbeschluss des Parlaments voraus. Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht.

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Leistungszulage in der Metallindustrie

Die Ermittlung des Leistungsergebnisses gemäß § 18.1 Entgeltrahmen-Tarifvertrag für Beschäftigte in der Metall-und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV)ist nach billigem Ermessen zu treffen (§ 315 Abs. 1 BGB). Das Leistungsergebnis des Arbeitnehmers wird nach den Bestimmungen des ERA-TV im Verhältnis zu den Leistungen der anderen beurteilten Arbeitnehmer ermittelt und ist deshalb

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