Demonstration

Keine Demo mit bis zu 10.000 Teilnehmern

Sollte einem Veranstalter die zur Durchführung einer angemeldeten Versammlung die (hier:) nach § 7 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Satz 2 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) erforderliche Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Behörde versagt oder nicht rechtzeitig erteilt werden, muss er zunächst die Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nutzen, bevor

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Landgericht Hamburg

Versammlungen und Demonstrationen – auch in Zeiten von Corona

Das Bundesverfassungsgericht hat einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Versammlungsverbot teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Stadt Gießen insoweit wiederhergestellt, als danach die von

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