Demonstration

Keine Demo mit bis zu 10.000 Teilnehmern

Sollte einem Veranstalter die zur Durchführung einer angemeldeten Versammlung die (hier:) nach § 7 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Satz 2 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) erforderliche Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Behörde versagt oder nicht rechtzeitig erteilt

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