LG Bremen

Unangemessene Verfahrensdauer eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens

Zu einer unangemessenen Dauer eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens kann es führen, wenn nach einleitenden grundrechtsintensiven und öffentlichkeitswirksamen Ermittlungsmaßnahmen das Verfahren nicht mit der gebotenen Konsequenz fortgeführt wird.

Im Strafverfahren reicht zur Kompensation der unangemessenen Verfahrensdauer deren „zugunsten des Beschuldigten“ erfolgende „Berücksichtigung“

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Gerichtsstand des Ergreifungsorts

Der Gerichtsstand des Ergreifungsorts gemäß § 9 StPO wird unabhängig davon begründet, ob der Haftbefehl, auf dessen Grundlage der Beschuldigte vorübergehend festgenommen wurde, durch das örtlich zuständige Gericht erlassen worden war.

Ergreifung ist jede befugte und gerechtfertigte Festnahme durch Beamte

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Verjährung – und die untätige Staatsanwaltschaft

Die Landesjustizverwaltungen haben zum Schutz des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Ermittlungsverfahren zeitnah abgeschlossen werden, so dass es dem Antragsberechtigten grundsätzlich noch innerhalb der Verjährungsfristen möglich ist, rechtzeitig einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §

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Notveräußerung eines Tieres – nach Aufhebung der Beschlagnahme

Erfolgt nach Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft gleichwohl noch eine Notveräußerung des beschlagnahmten Tieres, begründet dies eine Schadensersatzpflicht aus der schuldhaften Verletzung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses.

Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht, wenn der Verwaltungsträger (hier die Staatsanwaltschaft) eine bewegliche Sache des

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