Die Zuständigkeit der Jugendschutzkammer

Die Jugendschutzkammer hat ihre Zuständigkeit nicht deshalb willkürlich bejaht – und den Angeklagten dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen – , weil ihr die Sache durch das Beschwerdegericht zur Eröffnungsentscheidung vorgelegt wurde.

Ein Richterspruch ist willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren

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