Ein ordnungsgemäßer Übernahmebeschluss muss schriftlich abgefasst werden. Die Entscheidung des höheren Gerichts über die Übernahme gemäß § 225a StPO ergeht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Die Form des Übernahmebeschlusses, der den Eröffnungsbeschluss insoweit abändert, als er die Zuständigkeit des Gerichts abweichend von diesem regelt (§ 207
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