Landgericht Stuttgart

Der fehlende Übernahmebeschluss

Ein ordnungsgemäßer Übernahmebeschluss muss schriftlich abgefasst werden. Die Entscheidung des höheren Gerichts über die Übernahme gemäß § 225a StPO ergeht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Die Form des Übernahmebeschlusses, der den Eröffnungsbeschluss insoweit abändert, als er die Zuständigkeit des Gerichts abweichend von diesem regelt (§ 207

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Unterschrift

Die Unterschrift auf dem Eröffnungsbeschluss

Die Unterschrift des (Vorsitzenden) Richters auf dem Eröffnungsbeschluss muss den Anforderungen entspricht, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine ordnungsgemäße und damit wirksame Unterzeichnung zu stellen sind: Danach muss eine Unterschrift nicht lesbar sein, weshalb Undeutlichkeiten und sogar Verstümmelungen einzelner Buchstaben im Schriftbild unschädlich sind. Es genügt ein individueller

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Verfahrensverbindung statt Eröffnungsbeschluss

Der Beschluss zur Übernahme und Hinzuverbindung eines noch im Zwischenverfahren befindlichen Verfahrens kann nicht die Bedeutung einer konkludenten Eröffnung des Hauptverfahrens beigemessen werden. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt zwar auch eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur

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Anklageschrift, Eröffnungsbeschluss – und ihre Umgrenzungsfunktion im Steuerstrafverfahren

Die Anklageschrift wahrt die Umgrenzungsfunktion des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO im Hinblick auf die dem Angeklagten vorgeworfenen (Beihilfehandlungen zu) Steuerhinterziehungen, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegten Anklagevorwürfe werden von der vorgenannten Anklageschrift hinreichend konkret geschildert werden. Aus dem Anklagesatz müssen sich die näheren Einzelheiten der Tatvorwürfe

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Das falsche Datum im Eröffnungsbeschluss

Dass die Anklageschrift im Eröffnungsbeschluss mit einem falschen Datum zitiert wird, begründet kein Verfahrenshindernis, sofern sich dem Eröffnungsbeschluss gleichwohl die eindeutige Willenserklärung des Gerichts entnehmen lässt. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall enthielt der Eröffnungsbeschluss ein unzutreffendes Datum, soweit darin die „Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 03.06.2016 (Aktenzeichen: 610

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Die in der Anklage bezeichnete Tat

Gegenstand der Urteilsfindung ist nur die in der Anklage bezeichnete Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Allerdings hat das Gericht die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinne erschöpfend abzuurteilen; zur Tat in diesem Sinne gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten

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Loveparade-Verfahren eröffnet

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg und verschiedener Nebenkläger hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Loveparade-Strafverfahren die Anklage gegen alle zehn Angeklagten zugelassen und die Durchführung der Hauptverhandlung vor einer anderen Großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg angeordnet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält eine Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung

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Der fehlende Eröffnungsbeschluss

Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen. Einem Beschluss, der sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die erste von zwei Anklagen bezieht, ist aber mit der erforderlichen Sicherheit nicht zu

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Eröffnung des Hauptverfahrens – und die Verurteilungswahrscheinlichkeit

Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhaltes, nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift, vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist.

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„Aussage gegen Aussage“ – und der hinreichende Tatverdacht

Bei schwierigen Beweiswürdigungsfragen betreffend die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage ist ein vorläufiges schriftliches Sachverständigengutachten ein Hilfsmittel für den Tatrichter zur Wahrheitsfindung. Es kann aber im Zwischenverfahren nur dann zur Grundlage der Nichteröffnung gemacht werden, wenn die in der Hauptverhandlung zu erwartende Zeugenaussage keinen über den bisherigen Stand hinausgehenden Erkenntnisgewinn erwarten lässt.

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Der nachgeholte Eröffnungsbeschluss

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine zunächst unterbliebene Eröffnungsentscheidung noch nach Beginn der Hauptverhandlung nachgeholt werden. Auch im Falle ihrer Nachholung ist die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage beim Landgericht von der großen Strafkammer stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, mithin

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Die weitere Anklage – und der Eröffnungbeschluss in der Hauptverhandlung

Beschließt die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, dass das Hauptverfahren hinsichtlich einer weiteren Anklage eröffnet wird, die Strafkammer mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist und das Verfahren hinzuverbunden wird, sind der Eröffnungsbeschluss und die Besetzungsentscheidung unwirksam. Ersteres führt zu einem Verfahrenshindernis für den

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Konkludenter Eröffnungsbeschluss?

Zwar enthält die Strafprozessordnung keine spezielle Formvorschrift für den Eröffnungsbeschluss; dennoch bedarf es im Hinblick auf seine Bedeutung als Grundlage des Hauptverfahrens und mit Rücksicht auf die Feststellbarkeit der Beschlussfassung regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung. Erforderlich ist aus Gründen der Rechtsklarheit, dass die Urkunde aus sich heraus oder in

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Beschwerde der Staatsanwaltschaft – und das Unterschrifterfordernis

Eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens entspricht nicht der von § 306 Abs. 1 StPO geforderten Schriftform, wenn die Beschwerdeschrift nicht durch einen Staatsanwalt handschriftlich unterzeichnet ist und stattdessen lediglich den Zusatz enthält, dass das Schreiben elektronisch erstellt sei und deshalb keine Unterschrift enthalte. Das Merkmal

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Der Eröffnungsbeschluss und die Einlassung des Angeklagten

Auch bei der Eröffnungsentscheidung ist der Tatrichter nicht gehalten, entlastende Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, seinen Feststellungen ohne weiteres zugrunde zu legen. Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat

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