Die Vorschriften der §§ 253, 255 StGB schützen neben dem Vermögen das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit. Wer durch eine einheitliche Handlung höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Menschen angreift, verwirklicht den Tatbestand mehrmals, mithin in gleichartiger Tateinheit. Ebenso liegt es, wenn mehrere Angriffe auf höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen in einem teilidentischen Handlungsakt des
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