Der Wert der Beschwer des zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilten Beklagten bemisst sich grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen.
Dass diese Kosten einen Betrag von 20.000 € übersteigen (§ 26 Nr.
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